Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

Zurück zur Übersicht

548 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 274.

Ebm. Mainz 2, Nr. 184

1377 Januar 21, [Köln]

Bürgermeister, Rat ind andere burgere gemeynlichen der Stadt Köln (Coelne) bekunden für sich, ihre Erben und die künftigen Bürger Kölns auf ewig, dass sie zum Nutzen und zur Notdurft ihrer Stadt den Bürgermeistern, dem Rat und den Bürgern der Stadt Mainz (Maentze) eine jährliche Ewigrente von ihrer Stadt in Höhe von 1.500 guten, schweren Goldgulden verkauft haben. Dafür haben die Mainzer ihnen 15.000 gute, schwere Gulden bezahlt. Das Ewiggelt geloben sie unter allen Umständen alljährlich zu Johanni (1) auf ihre Kosten zur Goldwaage nach Mainz zu bringen. Bleiben sie über vierzehn Tage hinweg säumig, müssen sie zur Strafe nach Mainzer Stadtrecht [zusätzlich] die doppelte Gülte bezahlen. Bleibt auch diese Zahlung zwei Wochen lang aus und werden Bürgermeister oder mindestens zwei Ratsmitglieder der Stadt Köln dann von den Bürgermeistern und dem Rat zu Mainz entsprechend gemahnt, müssen Bürgermeister und alle amtierenden Ratsmitglieder von Köln auf Kosten ihrer Stadt ebendort in einer ihnen von den Mainzern angewiesenen öffentlichen Herberge nach Bürgenrecht Einlager leisten, bis der versessene mitsamt dem doppelten, als Buße verhängten Zins und dem Botenlohn für die Mahnungen gänzlich entgolten sind. Nach weiteren Präzisierungen der Einlagerpflicht folgt die Klausel, dass die Mainzer, falls vier Wochen nach erfolgter Mahnung ohne Geldeingang verstrichen sein sollten, von den Ausstellern ermächtigt sind, den Ewig- und den Strafzins dann bei Juden in Mainz oder bei Kawertschen zu Schaden der Stadt Köln aufnehmen zu dürfen (so moigent sy darnach yr verseszen guͦlte mit der pene zwiveltiger guͦlte nemen und gewynnen an den iuͦeden zuͦ Maentze oder anderswae, woe sy wollent, uff unser ind unser stede schaden, oder an den kauͦwertzen, wae sy wollent, unde denselben schaden und gesuch, der daruff gende wirt, globen wir yn auch zuͦ gelten und zuͦ betzalen gelyche deme heuͦbtgelde, ane geverde). Es schließen sich weitere Garantien für die Mainzer Geldgeber an.

Ankündigung des Kölner Stadtsiegels.

[…] geben […] in dem iare, doe man zalte nach Christi gebuͦrte duͦsent druͦhundert syebentzich und syeben iaer, an der mitwochen off sant Agnesen dach, der heiliger iunfrauwen.

(1) Juni 24.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, HUA, U3/3030, Das digitale Historische Archiv Köln, HUA (Best. 1) U 3/3030, Orig. (kanzelliert) (Urkunde durch Archiveinsturz vernichtet oder unzugänglich); http://historischesarchivkoeln.de/de/lesesaal/bestand/6/Best.+1+Haupturkundenarchiv+%28HUA%29 (Digitalisat), dt., Perg.

  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 5, Nr. 167, S. 206-210 (zu Januar 19).
  • GJ 3, 2, S. 811, Anm. 149;
  • Brisch, Geschichte 2 (1882), S. 11 (zu Januar 19).

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 184, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00af.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht