Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 337

1384 März 7, [Mainz]

Bürgermeister und Rat zu Mainz (Mentze) schreiben an ihre Straßburger Kollegen und Eidgenossen des Rheinischen Städtebundes (frúnde und eitgenoszen […] des bundes an dem Ryne) in Sachen der von den Abgesandten verschiedener Bundesstädte zuletzt in Speyer beschlossenen Weisung für Worms und Mainz, dass die Wormser Ratsgesandten (frúnde) nach Mainz kommen und zusammen mit Mainzer Beauftragten zu den Juden gehen sollten, von denen sie wegen der vier Turnosen ihres Zolls zu Mannheim (1) vom ersten Jahr (von der vier gros wegen ires zolles dez ersten iares zuͦ Manheim) 814,5 Gulden zu Schaden genommen hatten. Die Vertreter von Worms und Mainz hätten nun mit den Juden abgerechnet und Hauptgut und Zinsen (schaden) zu einer Summe addiert (und zuͦsamen sluͦgent huͦptgut und schaden). Darüber, welchen Anteil die einzelnen Bundesstädte davon jeweils zu bezahlen haben, sollen dieselben schriftlich informiert werden. Den Straßburgern teilen die Absender daher mit, dass Wormser und Mainzer Ratsvertreter (frúnde) soeben (uf hút) gemeinsam mit den Juden die Umschuldung vorgenommen und dabei einen Gesamtbetrag von 1.076 Gulden (eilftehalp hundert gúldin und XXVI gúldin) (2) festgesetzt hätten. Jede Mitgliedsstadt des Rheinischen Städebundes, Worms und Speyer ausgenommen, müsse nun für jeden von ihr [für die Bundestruppen] aufgebotenen Lanzenträger (von ieglicher glefen) 3 Gulden 7 Schilling alte Heller geben. Die Absender bitten die Adressaten, diesen Betrag bis zum nächsten Sonntag Laetare (3) nach Mainz zu senden, damit die Juden endlich bezahlt werden können. Falls sich eine Stadt nicht daran halte, müsse sie für den anderen Städten dadurch eventuell entstehenden Schaden aufkommen gemäß den diesbezüglich vormals ausgestellten Urkunden (briefe). Abschließend erinnern die Mainzer Stadtväter ihre Straßburger Kollegen an die noch ausstehenden Zahlungen, die von zwei Rechnungslegungen in Speyer herrühren. Die Straßburger sollen ihre diesbezüglichen Rechnungen (rechenbriefe) prüfen und sich besinnen, was sie davon noch schuldig sind. Auch diesen Betrag erwarten die Mainzer bis zum Sonntag Laetare.

Datum feria secunda post Reminiscere. (4)

(1) Auf diese umstrittenen Einnahmen aus ihrem ihnen und auch der Stadt Speyer im Februar 1379 durch König Wenzel verliehenen Weinzoll zu Mannheim hatten die Wormser Stadtväter auf Druck der anderen Bundesmitglieder hin im Vorjahr gegen die Zusage einer hundertprozentigen finanziellen Entschädigung seitens der Bundesgenossen verzichtet; vgl. Kreutz, Städtebünde (2005), S. 348-353.

(2) Vgl. dazu Kreutz, Städtebünde (2005), S. 354. Die Lesung eilf ehthe hundert gúldin und 26 gúldin in der Edition und damit auch die bei Kreutz, a. a. O., angegebene Gesamtschuldsumme von 1.126 fl. ist falsch. Frdl. Auskunft von Herrn Bernhard Metz, Strasbourg.

(3) 1384 März 20.

(4) Die Jahresangabe fehlt. Die Datierung in das Jahr 1384 folgt den logisch einleuchtenden Darlegungen von Kreutz, Städtebünde (2005), S. 354. Die spätere chronologische Einordnung des Stücks durch einen Bearbeiter im Straßburger Stadtarchiv (1385 Februar 27) überzeugt nicht.

Überlieferung:

Strasbourg, AVES, III 49/176 1385 Febr. 27, Abschr. (gleichzeitig), dt. und lat., Papier.

  • UB der Stadt Straßburg 6, Nr. 63, S. 44 f. (zu "1382 (?) März 3").
  • Kreutz, Städtebünde (2005), S. 354 f.;
  • Rothschild, Judengemeinden (1904), S. 70 f. (zu 1384 März 3).

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 337, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-008u.html (Datum des Zugriffs)

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