Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 179

1376 Juni 8, Oppenheim

Kaiser Karl [IV.], König zu Böhmen (Beheim), und sein Sohn Wenzel (Wenczlauw), König zu Böhmen, Markgraf zu Brandenburg und Herzog in Schlesien (Slesien), bekunden, dass ihnen die Bürgermeister, Räte und Bürger der freien Stadt Mainz (Mentze) aus Freundschaft 12.000 gute, schwere böhmische und ungarische Goldgulden geliehen haben, die sie zu ihrem und ihrer Erben Nutzen verwandten. Die Rückzahlung versprechen sie in der Stadt Mainz am nächsten Michaelstag (uff sant Michels tag, der schirest komt) (1) vorzunehmen. Bleibt die Tilgung aus, müssen Erzbischof [Johann] von Prag (Prage), Markgraf Jost von Mähren (Merhern), der Hofmeister Peter von Wartenberg (Wartemberg) und der Kammermeister Thiemo (Thime) von Colditz jeweils eine bestimmte Zahl an Rittern mit Pferden und Dienern nach Mainz ins Einlager in einer ihnen angewiesenen ehrbaren Herberge entsenden, bis die Mainzer ihr Geld erhalten haben. Sollte dies aber auch einen Monat später noch nicht der Fall sein, können die Mainzer Bürgermeister, Räte und Bürger das Geld im folgenden Monat bei Juden oder Christen zu Schaden nehmen (gewynnen unde nemen zcu iudden odir cristen uff schaden). Das Einlager der Ritter soll erst enden, wenn die 12.000 Gulden samt Zinsen ('Schaden') vollständig erstattet wurden. Die Aussteller geloben ihren Bürgen Schadloshaltung, die sich urkundlich als Selbstschuldner für die Rückzahlung der 12.000 Gulden mit Zinsen verpflichtet haben. Der Kaiser und König Wenzel versichern gegenüber den Mainzern, dass sie selbst für Kapital und Zinsen haften und die Gläubiger schadlos halten werden. Eventuell durch Tod ausfallende Bürgen werden sie innerhalb eines Monats ersetzen.

Die Aussteller kündigen ihre großen Siegel an.

[…] gebin […] zcu Oppenheym, noch Cristus geburte drietzehenhundert iare, darnoch in dem sechs unde sibinczigisten iare, an dem suntage der heiligen drifaldikeit, unsir, des vorgenanten Romsschin keisers, riche in dem drissigsten unde des keisertums in dem zweyundezwenczigisten iare und (2) unserr, des vorgenanten konig Wenczlaus, konigrichs in dem driczenden iare.

(1) 1376 September 29.

(2) Vorstehendes Wort wurde über der Zeile eingefügt.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts 135, fol. 35r-36v, Abschr. (15. Jh.), dt., Papier.

  • Hegel, Verfassungsgeschichte (1882), S. 147.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 179, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-008g.html (Datum des Zugriffs)

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