Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 101

1364 August 1, Eltville

Ritter Antelmann von Grasewege (Antilman vome Grasewege), Burggraf zu Böckelheim (Beckilnheim), und dessen Ehefrau Katharina von Homburg (Honburg) bekunden, dass Erzbischof Gerlach von Mainz (Mentze) ihnen zu Wiederkauf 133 Gulden auf das Ungeld zu Bingen verkauft hat gemäß folgender im Wortlaut inserierter Urkunde:

Gerlach, Erzbischof von Mainz (Mentze) und des Heiligen Römischen Reichs in deutschen Landen Erzkanzler, bekundet, dass er mit Willen und Wissen des Scholasters Otto (Otte) und des gesamten Domkapitels zu Mainz zum Nutzen des [Erz-]Stifts seinem lieben Getreuen Ritter Antelmann von Grasewege (Antilmanne vome Grasewege), Burggraf zu Böckelheim (Beckelnheim), und dessen Ehefrau Katharina von Homburg (Honberg) bzw. deren Erben 133 Florentiner Gulden von dem ihm jährlich zustehenden Ungeld in seiner Stadt Bingen (Byngen) für 2.000 Gulden derselben Währung verkauft und das Geld erhalten hat. Es dient zur Auslösung der befestigten Orte Starkenburg (Starkenberg), Bensheim und Heppenheim. Diese Jahresgülte müssen Schultheiß, Schöffen, der Rat und die Bürger zu Bingen alljährlich am Fest Mariä Geburt (1) innerhalb von 14 Tagen an Antelmann und seine Frau bzw. deren Erben oder Bevollmächtigte in einer von dem Ritter benannten Herberge aushändigen. Versäumen sie dies, haben sechs von ihnen innerhalb einer Woche nach erfolgter Mahnung solange in einer Mainzer Herberge Einlager zu leisten, bis die Summe entrichtet wurde. Bei der Mahnung abwesende Bürgen bleiben einlagerpflichtig. Wurde gegebenenfalls vierzehn Tage lang ordnungsgemäß geleistet, ohne dass besagte Schuld beglichen wurde, sind die Gläubiger ermächtigt, das Geld bei Juden oder Kawertschen (zu iuden oder zu kauwirzienen) zu Lasten des Erzbischofs zu Schaden zu nehmen. Schultheiß, Schöffen, Räte und Bürger zu Bingen müssen die 133 Gulden indes auf jeden Fall samt Schaden und Kosten von dem Ungeld bezahlen. Es folgen weitere Absicherungsbestimmungen, auch für den Fall der Witwenschaft Katharinas, und die Feststellung des dem Erzbischof gewährten Rechts, die Gülte vor Mariä Geburt für 2.000 in Sobernheim oder Martinstein (Mertensteyn) auszuzahlende Gulden zurückzukaufen. Schultheiß, Schöffen, Rat und Bürger zu Bingen geloben, alle Vereinbarungen strikt einzuhalten.

Ankündigung des großen Stadtsiegels von Bingen, des Siegels des Domkapitels und des Siegels Erzbischof Gerlachs.

[…] geben […] zu Eltevil, off sente Pedirs tag, den man zu latine (2) ad vincula, nach Christi geburte drutzenhundert iar, dar nach in dem vier und sehsszigestem iare.

Antelmann und Katharina erklären abschließend, die in der zitierten Urkunde festgelegte Pflicht, dem Erzbischof die Wiederkaufsmöglichkeit einzuräumen, gehorsam zu beachten und kündigen ihr Siegel an. Ort und Datum wie vorher.

(1) September 8.

(2) Hier fehlt das Verb nennet.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 4334, Insert in Revers Antelmanns von Grasewege und seiner Frau vom selben Tag (Original), dt., Perg.; Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbuch 5, fol. 574v-575v (Zählung oben) = fol. 157v-158v (Zählung unten) (Abschr., 14. Jh.).

  • REM 2, 1, Nr. 1821, S. 411 f.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 101, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-007b.html (Datum des Zugriffs)

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