Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2215

[vor 1389 Juni 24]

Zentgraf, Schöffen und das gemeine Gericht zu Gründau bekunden, dass sie zum Nutzen und aus ihres Gerichtes eine jährlich fällige Wiederkaufsgülte in Höhe von 25 schweren kleinen Gulden Frankfurter Währung an den Ritter Werner Kolling, dessen Frau Hebel und deren Erben gegen eine Einmalzahlung in Höhe von bereits vollständig bezahlten 250 Gulden der vorgenannten Währung verkauft haben. Die Gülte über 25 Gulden soll auf Kosten der Aussteller jährlich am Martinstag (1) an Werner, dessen Frau Hebel oder ihre Erben zu Gelnhausen in der Burg bzw. in ein ihnen angewiesenes Haus, das in der dortigen Stadt gelegen ist, bezahlt werden. Zur Sicherheit setzen die Aussteller unterschiedslos zu Bürgen: Johann Blume, Hermann Müller von Rodau, Ernst Becheler, Hermann Stappen, Peter Kälberauer, Hermann Richard, Heinrich Fischer, Konrad Geiselbecher, Konrad Man, Henne Hildeger, Fritz Hennekin, Wigel Dude, allesamt Schöffen [zu Gründau], sowie Henne Widderamer, Heinrich Schramm, Werner Escher, Gipel, Konrad Ulner, Heinrich Lindener, Wigel Musentrost, Konrad Blume, Henne Endres, Frick Gleser, Kulman Stappe, Heinrich Wassermann, Helfrich Durre, Wigel Schoner, Peter Forster, Johann Geiselbecher, Heinrich von Jettenbach und Helfrich Baldemar. Sofern die vorgenannte Widerkaufsgülte in Höhe von 25 Gulden nicht ordnungsgemäß an Martini gezahlt wird, können Werner Kolling, seine Hebel und ihre Erben die vorgenannten Bürgen zu Hause oder zu Hof, mündlich oder schriftlich mahnen bzw. durch Boten mahnen lassen, woraufhin diese unverzüglich zur Einlagerleistung in eine öffentliche Herberge, die ihnen in Stadt oder Burg Gelnhausen angewiesen wird, einzufahren und darin zu verbleiben haben, bis die säumige Gülte vollständig bezahlt worden ist. Sollte das Einlager bereits 14 Tage lang ergebnislos andauern, so sind Werner, Hebel und ihre Erben dazu berechtigt, die säumige Gülte, [Einlager-]Kosten und Schaden bei Christen oder bei Juden aufzunehmen (zu cristen oder zu juden nemen), wobei die vorgenannten Bürgen auch hierfür haften und ihre Einlagerleistung so lange anhalten soll, bis dem Christen oder Juden [, bei dem die Schadennahme erfolgt ist, ] Gülte, Zinsertrag und Schaden vollständig erstattet worden ist. Stirbt einer der Bürgen, so haben die Aussteller innerhalb von 14 Tagen Ersatz zu stellen, widrigenfalls müssen alle übrigen Bürgen ins Einlager. Darüber hinaus vereinbaren beide Parteien, dass Werner, Hebel und ihre Erben jederzeit die Wiederkaufsgülte lösen können und zwei Monate nach der Kündigung seitens der Aussteller die urspünglich gezahlten 250 Gulden wieder in Burg oder Stadt Gelnhausen zurückerhalten, widrigenfalls können die Bürgen an Leib und Besitz gepfändet werden. Der rechtmäßige Inhaber der gegenwärtigen Urkunde ist zum Empfang der Gülte berechtigt. Auf Bitte der Aussteller siegelt Ulrich, Herr zu Hanau, sowie die Edelknechte Heinrich Quittenbaum und Peter Füchschin.

Datum anno domini MᵒCCCᵒLXXXIX, ipsa [!] (2) feria ante diem sancti Johannis baptiste.

(1) 1389 November 11.

(2) Wohl verschrieben für quarta oder quinta.

Überlieferung:

Darmstadt, StA, Best. C 1 A, Nr. 47, fol. 63v-66v, Abschr. (14. Jh.); https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3979206 (Digitalisat), dt., Papier.

  • UB zur Geschichte der Herren von Hanau 4, Nr. 488, S. 436-439.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 07.05.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2215, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01un.html (Datum des Zugriffs)

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