Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

Zurück zur Übersicht

2374 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 2172.

Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2175

1389 Januar 28

Die Stadtgemeinde Friedberg teilt Adolf [I.], Erzbischof zu Mainz und Erzkanzler des heiligen Römischen Reichs in den deutschen Landen, der durch Mandat Wenzels, römischer König und König zu Böhmen, mit der Beilegung der Streitigkeiten zwischen Burg und Stadt Friedberg beauftragt worden war, ihre Antwort auf die gegen sie erhobenen Klageartikeln der Burg Friedberg (1) mit.

Hierunter befindet sich u. a. (§13): Die Stadtgemeinde antwortet, dass derselbe [Jude] Gumprecht vor den Rat gekommen sei und Auskunft über ein Ereignis gab, das ihm und zwei anderen Personen geschehen sei, unter denen sich auch der Bürger Dorch befunden habe (ein geschichte, die eme gescheen were, mit namen von czwein, der eyne des riches und unser burger was genant Durch). Nach diesem Bericht [des Juden] verlangte die Stadtgemeinde von ihm die Stellung von Zeugen vor Gericht, um die Klage durchzuführen (da hisschen wir yme burgen an gerichte, die clage vollenzuͤfuͦren). Hieraufhin habe der Jude Bürgen für seine Klage über insgesamt 1.000 Gulden beigebracht (des saszte der jude buͦrgen an gerichte vor dusent gulden, sine clage vollenzuͤforen), woraufhin die Stadtgemeinde zu Dorch schickte, diesen über die Klage des Juden in Kenntnis setzte und von ihm ebenfalls Bürgen verlangte. Da Dorch jedoch keinerlei Bürgen stellen konnte, sei er legitimerweise auch ohne Hinzuziehung eines Amtmanns bis zur Verhandlung festgesetzt worden (da furte man en in ein slosz), wie dies altes Herkommen sei. Unmittelbar danach habe man jedoch den Burggrafen über den Vorfall unterrichtet. Anschließend seien die Büttel (die buͦdele) [des Burggrafen] ohne Wissen der Schöffen gegen den Juden vorgegangen und haben diesen ebenfalls Festsetzen wollen, gleich der Jude doch Bürgen gesetzt habe. Ein Teil der Schöffen kam hinzu und bekundete, dass die Festsetzung des Juden Unrecht sei, da dieser schließlich Bürgen gestellt und damit dem Burggrafen Genüge getan habe. Damit sei insgesamt weder das Reichsgericht (dem riche sin gerichte), der Reichsamtmann noch das Amt selbst übergangen oder beschädigt worden, weshalb sich die Stadtgemeinde in diesem Punkt für nicht schuldig erklärt.

Die Aussteller bitten unter Verweis auf frühere Sühnebriefe und kaiserliche und königliche Privilegien für die Stadtgemeinde den Empfänger, dass er ihnen Recht zuerkenne, und kündigen ihr Siegel an.

An donrstage vor unser frauwen tage lichtwihe, anno domini MᵒCCCᵒLXXX nono.

(1) Vgl. die Klageartikel der Burg (FW02, Nr. 2159).

Überlieferung:

Darmstadt, StA, Signatur unbekannt, fol. 9r, Abschr. (gleichz.), dt., Papier.

  • UB der Stadt Friedberg 1, Nr. 691, S. 393-401.
  • Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königsgerichts 12, Nr. 88, S. 75 f.;
  • UB der Stadt Friedberg 2, Nr. 554.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2175, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01u9.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht