Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2110

1388 März 9

Dile Daubecker, Konrad, Sohn der Frau Rudolfs (der Rudolffin son), und Henne Hunkel von Bergen bekunden, dass sie unterschiedslos und jeder für den Gesamtbetrag haftend von dem Arzt (artzit) Jakob [von Straßburg], Judenbürger zu Frankfurt, und dessen Erben 30 gute, kleine, schwere und gewogene Gulden geliehen haben, die wöchentlich mit zwei jungen Hellern je Gulden verzinst werden. Als Bürgen verpflichten sich unterschiedslos Heinz Albrecht und der Edelknecht Heinrich Rumpenheimer, die im Bedarfsfall auf mündliche oder schriftliche Mahnung des Juden, seiner Erben oder eines Boten hin unverzüglich gemeinsam mit den Schuldnern nach Frankfurt in eine öffentliche Herberge zu kommen haben, um darin bis zur vollständigen Rückzahlung von Hauptgeld, Zinsertrag, Einlagerkosten, Kosten, Botenlohn und anderen Schaden, die anfallen können, in rechter Geiselschaft zu verharren. Tun die Schuldner und ihre beiden Bürgen dies nicht, so können sie von den Juden gepfändet werden, als seien sie von einem Gericht dazu verurteilt worden. Mögliche Schäden, die den Juden oder ihren Helfern bei einer derartigen Pfändung entstehen, haben die Schuldner zu erstatten, was die Schuldner zu tun versprechen. Sollte einer der Bürgen sterben oder außer Landes fahren, so haben die Schuldner innerhalb eines Monats Ersatz zu benennen, widrigenfalls soll der andere Bürgen leisten, bis dies geschieht. Die Schuldner sagen ihren beiden Bürgen Schadloshaltung zu und versprechen den Juden, Hauptgeld, Zinsertrag, Einlagerkosten, Kosten, Schaden und Botenlohn gütlich zurückzuzahlen und auf die Anrufung geistlicher und weltlicher Gerichte zum Nachteil der Juden zu verzichten. Heinz Albrecht und Heinrich Rumpenheimer bekunden, dass sie gute Bürgen sein werden und die vorgenannten Vereinbarungen einzuhalten gedenken. Heinrich Rumpenheimer siegelt im Namen der Schuldner und seines Mitbürgen.

Datum anno domini MCCCLXXXVIIII, feria secunda post dominicam Letare Jherusalem. (1)

Rückvermerk:

Hebr. Rückvermerk: '28 Denare, Tile Tanwecker, 1. Kislew, 149 [=]. 1. Kislew, 35 Gulden, Tunetzecker. Dies ist die Urkunde. Bisher stehen 10 Gulden, 18. [?] Kislew' (2) (עשר׳ וח׳ דנרי׳ טילא טנואיקער א׳ כסליו קמ׳׳ט א׳ כסליו ל׳׳ה זהובי׳ טאנוצאיקער. זה הכתב עדייו עומד י׳ זהו׳ י׳׳ח [?] כסליו)

(1) Die Urkunde wies Tilgungsschnitte auf.

(2) Der hebräische Rückvermerk ist in einem handschriftlichen Regest im Nachlass Moritz Stern überliefert (Jerusalem, CAHJP, P17-748, S. 23, Nr. 54).

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Orig. (verloren), dt., Papier.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 342, S. 136 f.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2110, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01td.html (Datum des Zugriffs)

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