Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2099

1388 Januar 18, Eltville

Erzbischof Adolf [I.] von Mainz bekundet für sich, seine Amtsnachfolger und sein Stift, dass er von der Jüdin Zorline, Witwe Fivelins von Dieburg, Bürgerin zu Frankfurt (Czornline, der juͦdynnen, etwann eliche wirten Vifelins von Dyͤpuͤrg, burgersin zuͦ Frankinfurd), und ihren Erben 1.000 gute, kleine, schwere, gewogene Gulden, wie sie zu Frankfurt üblich sind, geliehen habe und verspricht, dieses Geld innerhalb der nächsten beiden Jahre in der Stadt Frankfurt in vier halbjährlich zu leistenden Raten zu jeweils 250 Gulden zurückzuzahlen. Während dieser beiden Jahre sollen auf die Schulden Zinsen in Höhe von zehn Gulden je 100 Gulden jährlich berechnet werden. Versäumt der Schuldner eine der vereinbarten Ratenzahlungen, so sind Zorline und ihre Erben dazu berechtigt, zusätzlich zur vorgenannten Verzinsung weitere zwei junge Heller je Gulden und Woche als Zins zu berechnen. Als Bürgen verpflichten sich unterschiedslos und jeder für die Gesamtschuld haftend Heinrich Groschlag (Graslocken), erzbischöflicher Burggraf zu Starkenburg, Siegfried von Lindau, erzbischöflicher Viztum im Rheingau, Engehard von Falkenstein, Ritter, Winter vom Wasen, Schultheiß zu Frankfurt, Eberhard von Feschenbach d. Ä., erzbischöflicher Viztum zu Aschaffenburg, Ruprecht Ulner, erzbischöflicher Amtmann zu Hofheim, die Edelknechte Dieter Gans, Konrad Kriegk und Richwin Schelris, sowie Antze, erzbischöflicher Keller zu Aschaffenburg. Die Bürgen haben auf mündliche oder schriftliche Mahnung der Jüdin und ihrer Erben hin jeweils einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt in eine öffentliche Herberge, die ihnen seitens der Juden angewiesen wird, zu senden und dort Einlager zu leisten. Sofern sich ein Pferd verleistet hat oder versterben sollte, hat der Entsender dieses Tieres Ersatz zu stellen. Das Einlager dauert solange, bis Hauptgeld, Zinsertrag, Einlagerkosten, Kosten, Zehrung, Botenlohn und anderer Schaden, der entstehen könne, vollständig an die Jüdin und ihre Erben zurückgezahlt wurden. Der Erzbischof hat Bürgen, die sterben oder außer Landes fahren, innerhalb eines Monats zu ersetzen, widrigenfalls haben die übrigen Bürgen zu leisten. Erzbischof Adolf sagt seinen Bürgen Schadloshaltung zu und bekundet, dass Beschädigungen der Siegel die Rechtsgültigkeit des gegenwärtigen Schuldbriefes nicht beeinträchtigen und er den vorgenannten Vertrag ordnungsgemäß einzuhalten gedenke. Die Bürgen bekunden, gute Bürgen zu sein und sich zum Nachteil der Juden keiner geistlichen oder weltichen Dinge zu bemühen. Der Aussteller und seine Bürgen kündigen ihre Siegel an.

Datum Eltvil, ipso die beate Prisce virginis, anno LXXXVIIIᵒ. (1)

(1) Die Abschrift im MIB trägt die Überschrift Litera data Czorlin iudee, relecte quondam Fifilin de Dyͤpbuͤrg, super mille florenis.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbuch 11, fol. 231v-233r, Abschr. (gleichz., leicht gekürzt), dt., Papier.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 340, S. 133 f.
  • Regesten der Mainzer Erzbischöfe nach 1374/75 11, Nr. 331 (http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3129) (irrig zu 1389 I 18) [Zugriffsdatum: 2.12.2015];
  • Regesten der Stadt Heppenheim, Nr. 284, S. 187 f.;
  • Quellen zur Geschichte der Juden im STA Darmstadt, Nr. 505, S. 138.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 07.05.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2099, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01tb.html (Datum des Zugriffs)

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