Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

Zurück zur Übersicht

2374 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 2071.

Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2074

[vor 1387 September 1], [Speyer]

[Im Vorfeld des gemeinsamen Städtetages der Rheinischen und Schwäbischen Städte in Speyer werden vorbereitende Maßnahmen sowie die zu besprechenden Inhalte durch die Gesandten der Stadt Nürnberg (?) (1) schriftlich festgehalten:] (2)

[1] Die Gesandtschaften aller Städte sollen mit einer Verhaltungsvollmacht darüber ausgestattet sein, ob die Einigung mit den Fürsten und Herren eingehen wolle, oder ob die einzelnen Artikel zu kürzen oder zu erweitern sind. Die Gesandtschaften aller Städte sollen über eine derartige Vollmacht verfügen, damit aufwändige Absprachen mit den Heimatstädten vermieden werden können (daz man dez niht beduͤrff wider hinter sich schicken).

[2] Betreffend die Kaufleute, dass diese fortan am Sonntag Oculi zur Frankfurter Fastenmesse anreisen und am Sonntag Judica von dort wieder abreisen sollen. Nach dem letztgenannten Sonntag sollen Käufe und Verkäufe unter Strafe, die noch festzusetzen sein wird, verboten sein.

[3] Fortan soll auch kein Kaufmann mehr mit Juden irgendeine Form von Wechseln machen, sei es an Geld, Silber oder Gold, mit dem Ziel, diese nach Italien zu transferieren (Item auch sol nu fuͤrbaz kein kawffman mit keinem juden dheinen wechsel machen, gelt, silber oder golt von in enpfahen in tewtschen oder in welischen landes ze legen, und sol in auch niemant weder gold noch silber awz disen tewtschen landen in welische land niht fuͤren, vertigen noch versprechen in dheinen weg). Bei Übertretung werden die beteiligten Kaufleute und Juden mit einer Strafe von einem Viertel des Wechsels, der gemacht werden sollte, bestraft werden. Darüber hinaus sollen die Städte hinsichtlich eines solchen [verbotenen] Wechsels weder Kaufleuten noch Juden rechtlich behilflich sein.

[4] Fortan sollen Juden keine christlichen Ammen oder Mägde mehr als Dienerinnen beschäftigen, widrigenfalls haben der Jude oder die Jüdin, die dies dennoch tun, ihrer Heimatstadt eine Strafe von 100 Gulden zu zahlen, während die Amme oder Magd auf ein Jahr aus der Stadt verbannt werden soll (die stat, da sie gedinet heten, ein jar verbieten).

(1) Die Überlieferung in Nürnberg spricht hierfür, da es sich jedoch um eine Abschrift handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein an den Nürnberger Rat adressiertes Schreiben handelt.

(2) Vgl. zum Folgenden sowie zum terminus ante quem dieser Nürnberger Abschrift die Angaben bei FW02, Nr. 2075.

Überlieferung:

Nürnberg, StA, Reichsstadt Nürnberg, Amts- und Standbuch 137, fol. 4r/v, Notiz (gleichz.), dt., Papier.

  • Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde 3, 2, Nr. 2084, S. 2089 f. (datiert zu IX 1);
  • Deutsche Reichstagsakten (1376–1486) 1, Nr. 315, S. 567 f. (datiert zu VIII 25).

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2074, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01so.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht