Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 298

1361 Mai 30

Landgraf Heinrich von Hessen und sein Sohn Otto bekunden, dass sie mit Graf Johann von Nassau, Herr zu Merenburg, in Betreff der durch Graf Johann in Niederkleen (Niederncleen) erbauten Burg dahingehend übereingekommen sind, dass diese Burg, die Stadt sowie die Freiheiten, mit denen die dortige Stadt ausgestattet ist, beiden Parteien jeweils zur Hälfte zustehen sollen. Die Burgmänner und die Bürger, die derzeit hier sind oder zukünftig noch hierher kommen mögen, sowie die Juden, die hierher ziehen werden (oder juden, die dar ziehen), sollen beiden Herren jeweils zur Hälfte unterstehen und beiden Herren huldigen (die sollen unszer beyder hern gliche halb und halb sin miteynander und uns semetlich hulde tun). Beide Parteien geloben, den Burgfrieden unverbrüchlich zu halten. Dieser umfasst das folgende Gebiet: Von der Steinbrücke bis zur Steingrube, und von dem 'Zum Weingarten' genannten Berg hinunter bis zur kinde borch, und von der Stadt bis zum Hettinberg an das Grundstück Rudolf Krügers und noch weiter bis zu dem Gebüsch vor dem Hettinberg und den unten in der Wiese gelegenen Hettinbach, und von dieser Wiese bis an den Medelinbaym genannten Abschnitt des Diestelgrabens, und von dort bis an die Gänseweide bei dem Grundstück Otto Krugs, und von dort bis zur Lehmgrube hinter dem Hof des Pfarrers (pherners hobe) am Grundstück Muwelichs, und von dort bis an den Hügel am Grundstück der Kinder Dietrich Sipels, und von dort wieder bis zur Steinbrücke. In der Burg und Stadt zu Niederkleen soll von beiden Parteien jeweils ein Amtmann entsandt werden, die den Burgfrieden und die Burghut untereinander geloben und zu schwören haben, was für neu berufene Amtmänner ebenfalls gilt. Der Zoll zu Niederkleen und der Zoll zu Kirchgöns (Kirchgunse) steht beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu. Türen, Türme, Graben, Wege und Brunnen der Burg zu Niederkleen sind Gemeinschaftsbesitz, die Baukosten werden bis zur Vollendung des Baus von beiden Parteien in gleichen Teilen getragen. Die Aussteller kündigen ihr Siegel an.

Der geben ist nach Christi geburt MᵒCCᵒ in dem LXI jare, an dem suntage nach sente Urbans tage.

Überlieferung:

Marburg, StA, Urk. 1, Nr. 3585, Orig. (stark stockfleckig, dadurch Textverluste), dt., Perg.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 23.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 298, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-018s.html (Datum des Zugriffs)

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