Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 262

1360 Juli 13, Nürnberg

Karl [IV.], römischer Kaiser und König zu Böhmen, bekundet, dass er die willigen und treuen Dienste, welche die Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürgergemeinde der Stadt Frankfurt ihm und dem Reich bislang geleistet haben und zukünftig noch leisten mögen, gnädig bedenke; darüber hinaus wisse er um den schlechten baulichen Zustand der dortigen Brücke (merklich gebrechen […] an der pruͤcke), die nur mit großen Kosten beseitigt werden können. (1) Daher verleiht Karl [IV.] aus angeborner senftikeit und mit keyserlicher mechte vollenkomenheit den vorgenannten Empfängern die Gnade, Juden, Männer wie Frauen, in die Stadt Frankfurt aufzunehmen und mit diesen über eine jährliche Steuer zu verhandeln. Aus dem Ertrag dieser Steuer sollen zunächst die Anteile des Herren Eberhard von Eppstein und des [Ritters] Rudolf von Sachsenhausen, seinen lieben Getreuen, beglichen werden, welche diesen beiden vormals durch Karl verschrieben worden waren. Der Restbetrag der Einnahmen aus der Judensteuer soll jeweils zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an die Stadt fallen, die diesen Halbteil zum städtischen Nutzen verwenden soll (an der stat notduͤrffte und nuͤtz ierlich gelegt werden). Darüber hinaus bestimmt Kaiser Karl [IV.], dass alle Juden, die fortan in die Stadt Frankfurt ziehen werden, unter einer durch den Rat und die Stadt aufgestellten Ordnung sitzen und wohnen sollen, und verspricht, von denselben Juden nicht mehr an Betten, Pergament, Küchengerät oder sonstigem zu drängen, als der Rat und die Stadt zuvor mit diesen ausgehandelt haben. Die vorgenannten Artikel gelten auf Widerruf. Sofern ein Widerruf erfolgt, so können die Juden noch zwei Monate lang in der Stadt bleiben und dann mit leib und guͤt an ein Ziel ihrer Wahl abziehen. Kaiser Karl [IV.] gebietet allen Fürsten, Grafen, Herren, Amtleuten, Edlen und Unedlen, Städten, Bürgern, Bauern und allen Untertanen des Reiches bei unsern hulden, die vorgenannten Bürgermeister, Schöffen, den Rat und die Stadt zu Frankfurt in Betreff der Juden, die zu ihnen kommen werden, sowie in Betreff der übrigen Artikel dieser gegenwärtigen Urkunde nicht zu kränken, sondern ihnen zu helfen. Zuwiderhandlungen werden mit Reichsacht und einer Strafe in Höhe von 50 Mark lötigen Goldes gestraft, welche jeweils zur Hälfte der kaiserlichen Kammer und den vorgenannten Empfängern gezahlt werden soll. Der Aussteller kündigt sein Siegel an.

Der geben ist zuͤ Nuremberg, nach Cristes gebuͤrt dreuzehenhundert jar und darnach in dem sechzigistem jar, an sand Margarethen tag, unserr reiche in dem vierzehenden und des keysertuͤms in dem sechsten jare.

Correctum per Militzium de Chremsir.

Per dominum magistrum curie Nicolaus de Chremsir.

(1) Am selben Tag erhielt die Stadt Frankfurt ein weiteres Privileg Kaiser Karls IV., welches ebenfalls mit den großen Kosten für die Brücke begründet wurde (hierzu RI 8, Nr. 3224, S. 264). Im sogenannten Reichsregister Karls IV. (Dresden, HStA, 10004, Kopiale Nr. 1314b) steht dieses Privileg unmittelbar vor unserem Wiederaufnahmeprivileg, was dazu führt, dass zahlreiche Passagen unteres Privilegs mit ut supra bzw. mit per omnia ut supra abgekürzt werden. Herrn Dr. Wiegand (HStA Dresden) danke ich herzlich für seine Hilfe bei der Identifizierung des Registereintrages.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Privilegien 119, Orig., dt., Perg.; ebd., Privilegien Ugb 42, fol. 23 (Abschr., ###); ebd., Kopialbuch 5, Nr. 8, fol. 7v-8v (Abschr., 14. Jh.; Dresden, HStA, 10004, Kopiale Nr. 1314b, fol. 38v (gleichzeitige gekürzte Abschrift).

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 174, S. 69 f.;
  • Neue Erläuterungen der Guldenen Bulle, Nr. 31, S. 86-88;
  • Anecdotorum Historiam, Nr. 166, S. 259 f.
  • RI 8, Nr. 3223, S. 264;
  • Inventare des Frankfurter Stadtarchivs 3, S. 12.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 262, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-0125.html (Datum des Zugriffs)

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