Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 132

1349 Juli 25

Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürgergemeinde der Stadt Friedberg bekunden, dass sie auf Geheiß Karls [IV.], römischer König und König zu Böhmen, gegenüber Heinrich, Sohn des verstorbenen Günther von Schwarzburg, Herr zu Arnsburg, sowie, da Heinrich noch minderjährig sei, gegenüber dessen Bevollmächtigten (zu muͦntbarschaft) Heinrich von Hohenstein, Propst zu Nordhausen, Dietrich, Heinrich, Bernhard und Ulrich, Grafen und Herren zu Hohenstein, gehuldigt haben und Heinrich und seinen Bevollmächtigten hinsichtlich Einkünften, Steuern, Renten, Rechten sowie allen anderen Dingen, die die Stadt dem Reich zu leisten verpflichtet ist, Gehorsam und Treue geschworen haben. Sollte der minderjährige Heinrich sterben, so gilt die Treueleistung gegenüber den genannten Grafen und Herren zu Hohenstein bis zu dem Zeitpunkt uneingeschränkt fort, an dem der römische König Karl [IV.] oder dessen Nachfolger die über die Stadt Friedberg an die Grafen und Herren zu Schwarzburg und zu Hohenstein gegebenen Pfandschaftsbriefe wieder auslösen wird. Sollte sich die verpfändete Stadt Friedberg jedoch einer jährlich an Martini (1) fälligen Abgabe der Steuern und Renten an die Pfandinhaber verweigern, so sind diese dazu ermächtigt, das Geld auf Schaden der Stadt bei Juden oder Kawertschen unter Verpfändung von Liegenschaften oder Bürgenstellung aufzunehmen (so mogent sy dy renthe, stuͦre und guͦlde entnemen zuͦ den juͦden odir zuͦ kavyrzynen umme redelichen schaden uff lygenden phant odir uff buͦrgere). (2) Für diesen Fall verpflichtet sich die Stadt, nach einmonatiger Laufzeit der Schadennahme und nicht erfolgter Tilgung der Schuldsummen, die Bürgermeister sowie sechs Schöffen zu Friedberg, Frankfurt oder Gelnhausen in einer ihnen zugewiesenen Herberge jeweils mit einem Knecht und einem Pferd solange Einlager zu leisten, bis Hauptkapital, Schadens- sowie Einlagerkosten gänzlich bezahlt sind. Die Stadt Friedberg siegelt.

Datum anno domini MᵒCCCᵒ quadragesimo nono, in die Jacobi apostoli. (3)

(1) November 11.

(1) Aus dieser Einwilligung zur Schadennahme bei Juden oder Kawertschen resultiert wohl die irrige Angabe in den MGH Const. 9, Nr. 103, S. 72, wonach sich die Stadt Friedberg verpflichtete habe, 'bei Zahlungsunfähigkeit ihm [dem Grafen Heinrich von Schwarzburg] die Juden der Stadt zu überlassen'.

(3) Die Datumzeile ist in anderer Tinte als der Urkundentext geschrieben.

Überlieferung:

Rudolstadt, StA, 5-11-2010, Nr. 681, Orig., dt., Perg.

  • UB der Stadt Friedberg 1, Nr. 404, S. 603 f.
  • MGH Const. 9, Nr. 103, S. 72 (mit irriger Wiedergabe);
  • UB der Stadt Friedberg 1, Nr. 404, S. 181.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 132, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-002m.html (Datum des Zugriffs)

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