Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Worms (1273-1347)

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Bm. Worms 1, Nr. 163

1315 Januar 4, Oppenheim

König Ludwig (Ludowig) [der Bayer] bekundet, dass er den Bürgern der Stadt Worms (Wormz) in Anbetracht ihrer Treue sowie in ihrem großen Dienst für das Reich erlittener Unkosten und Beeinträchtigungen besondere Freiheiten und Rechte (vriheit, gnade unde reht) sowohl für sich als auch für seine Nachfolger als römische Kaiser und Könige (keiser unde kunige von Rome) verliehen hat, die auf ewig Bestand haben sollen:

[1.] Ludwig gelobt, keinen Landvogt in ihrer Gegend einzusetzen, der nicht vor den Bürgern deren Freiheiten, Urkunden, Rechte, Privilegien, Gerichte und Gewohnheiten zu beachten und zu schützen beschworen hat.

[2.] Ludwig verbietet, Wormser Bürger vor auswärtigen Gerichten zu verklagen, und gelobt, keine von Wormser Gerichten aus der Stadt Verbannten dort wieder wohnen zu lassen.

[3.] Die Wormser Bürger werden ermächtigt, Juden, die dies begehren, in ihrer Stadt als Bürger aufzunehmen, ohne dass jemand sie daran hindern darf. Auf Zuwiderhandlungen steht eine Strafe von 100 Pfund Gold, die je zur Hälfte an die königliche Kammer und an die Stadt Worms zu zahlen ist (Wir geben in auch die maht unde den gewalt, daz sie enphahen mogent zu burger in ir stat iuden, welhe des begerent, an alle irrunge unde setzen dar uf ein pene, wer daz iemer geirrete, daz der hundert phunt goldes schuldig ist zu gebene, halber unser kamer unde halber der stat).

[4.] Wer den Wasserlauf des Stadtbachs verändert, muss als Strafe je zur Hälfte 20 Mark Silber an die königliche Kammer und an die Stadt Worms zahlen.

[5.] Falls jemand Leib oder Gut eines Wormser Bürgers angreift und deswegen nicht innerhalb von Worms Recht suchen oder erhalten will, dürfen sich die Wormser ungestraft an dessen Leib und Gut rächen.

[6.] Wer nicht in einem Haus in einer Stadt ansässig ist, den soll auch niemand als Bürger derselben behandeln.

[7.] Die Wormser werden auf ewig von Diensten südlich der Alpen befreit.

Ankündigung des königlichen Siegels.

[…] gegeben ze Oppenheim, an dem nehesten samztage vor dem zwolftentage, da man zalte von Gotes gebuͤrte drûzehenhundert iar unde funfzehen, in dem ersten iare unsers ryches. (1)

(1) Alle Zitate aus A 1. Ein gleichlautendes Privileg des Königs erhielt am selben Tage die Stadt Speyer; vgl. die 'Doppeledition' in MGH Const. 5, Nr. 191, S. 176 f.

Überlieferung:

Worms, StadtA, Best. 1 A I, Nr. 103a, Orig. (A 1) (Digitalisat), dt., Perg.; ebd., Best. 1 A I, Nr. 103b (Orig., Perg.) (A 2).

(Gerd Mentgen) / Letzte Bearbeitung: 14.09.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, WO01, Nr. 163, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WO01/CP1-c1-00vb.html (Datum des Zugriffs)

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