Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Würzburg (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

657 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 458.

Bm. Würzburg 1, Nr. 460

1336 Februar [5 oder 6], Würzburg

Johann von Rimpar (Johans von Rimpur) wird aufgrund der Klage des [Juden] Manne Rappe (querimonia Manne Rappe) (1) für den 19. Februar 1336 (feria secunda post invocavit) (2) vor das Würzburger Landgericht geladen. (3)

(1) Die Person Manne Rappe ist in diesem Eintrag nicht näher spezifiziert; in einem Eintrag des zweiten Würzburger Landgerichtsprotokolls (II-1141, WB01, Nr. 507) ist eine Person gleichen Namens aber als Jude benannt. Es ist zu vermuten, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Ferner ist anzunehmen, dass es vereinzelte Einträge in den Würzburger Landgerichtsprotokollen (und andernorts) gibt, die Juden nicht explizit als solche ausweisen.

(2) Damit ist das Datum zur Aufnahme des Verfahrens angegeben. Die eingetragene Klageerhebung selbst dürfte aufgrund der Angaben in den benachbarten Einträgen (II-516: feria secunda [5. Februar], und II-525: feria tertia post purificationem [6. Februar]) auf den 5. oder 6. Februar 1336 fallen.

(3) Vgl. zum Fall WB01, Nr. 469, WB01, Nr. 471, WB01, Nr. 477 und WB01, Nr. 507. Randvermerk: Manne Rappe.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Standbuch 822, fol. 23r, Orig., dt. und lat., Papier.

  • Würzburger Landgericht, Nr. II-520.

Kommentar:

Zum zweiten Würzburger Landgerichtsprotokoll vgl. WB01, Nr. 208.

(bkr./jde.) / Letzte Bearbeitung: 06.05.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WB01, Nr. 460, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WB01/WB-c1-00bk.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht