Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Würzburg (1273-1347)

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Bm. Würzburg 1, Nr. 245

1324 Juli 11, Würzburg

[1] Am 25. Juni 1324 (an dem mentage nach sent johanis tag) erhebt [der Jude] Gumprecht von Krautheim (Gumpreht von Crutheim) vor dem Würzburger Landgericht gegenüber Fritz Zobel Hincker Schuldansprüche in Höhe von zwölf Malter Korn und Hafer. Dieser erkennt eine Schuld in Höhe von zwei Malter Korn und drei Malter Hafer an. Die soll er binnen vierzehn Tagen zurückzahlen. Über die restliche Schuld soll der Jude dem Landgericht bis zum 25. Juni 1324 (mitwochen nach sent Kylians tag) Beweise vorlegen oder sich mit der gezahlten Menge begnügen. (1)

[2] Am selben Tag fordert Gumprecht von Fritz Zobel noch eine Schuld von fünf Pfund Hellern zurück. Dieser räumt aber nur einen Betrag von zwei Pfund ein. Die soll er dem Juden binnen 14 Tagen zurückzahlen. Zu weiteren Ansprüchen soll der Jude Beweise vorlegen oder sich mit der genannten Rückzahlung begnügen. (2)

[3] Danach fordert der Jude von dem Schuldner zehn Pfund Heller wegen dessen Bürgschaft für die Gemeinschaft der Bauern von Hattenhausen (der gemeinde der gebur ze Hattenhusen). Hiervon erkennt der Beklagte nur eine Schuld in Höhe von vier Hellern an. Zu weiteren Ansprüchen soll der Jude Beweise vorlegen oder sich mit der genannten Rückzahlung begnügen. (2)

[4] Danach fordert der Jude von ihm vierzehn Pfund Heller wegen einer Bürgschaft für Ulrich von Neuenstein (hern Vlrich von Nuwenstein). Davon erkennt der Beklagte eine Schuld in Höhe von vier Hellern an. Zu weiteren Ansprüchen soll der Jude Beweise vorlegen oder sich mit der Rückzahlung begnügen. (2)

[5] Schließlich verklagt Gumprecht von Krautheim Fritz Zobel Hincker noch auf eine Summe von vierzehn Malter Korn und vier Pfund Heller als Bürgschaft für Fritz Hochger. Davon räumt der Beklagte einen Simmer Korn und die vier Heller ein. Zu den weiteren Ansprüchen soll der Jude am 11. Juli (an der vorgeschriben mitwochen) Beweise vorlegen oder sich mit der Rückzahlung begnügen. (2)

(1) Randvermerke: Gumprecht von Crutheim und feria IIII post Kyliani [1324 VII 11].

(2) Randvermerke: Idem und eodem die.

Überlieferung:

Würzburg, StadtA, Ratsbuch 58, fol. 27r, Orig., dt. und lat., Perg.

  • Würzburger Landgericht, Nr. I-287.

Kommentar:

Zum ältesten Würzburger Landgerichtsprotokoll vgl. WB01, Nr. 208.

(bkr.) / Letzte Bearbeitung: 06.05.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WB01, Nr. 245, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WB01/WB-c1-003k.html (Datum des Zugriffs)

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