Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Würzburg (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

657 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 173.

Bm. Würzburg 1, Nr. 173

[zwischen 1303 und 1323]

In einem um 1324 entstandenen Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei ist ein Schreiben enthalten, in dem ein Bischof mit dem fiktiven Namen Iohannes verspricht, einem bestimmten Juden bis zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Summe Heller zu zahlen, weil er dieses Geld noch einem Adligen (nobili viro) schuldet, um ihm die [finanziellen] Schäden (dampn[a]) (1) zu ersetzen, die Letzterer mit seinen Begleitern im Gefolge des Bischofs bei der Belagerung einer bestimmten Stadt erlitten hatte. Lässt der Prälat diese Frist verstreichen, kann der Gläubiger die Summe auf Kosten des Bischofs bei einem Kreditgeber zu Schaden aufnehmen. Wird dann diese Hauptsumme mitsamt den eventuell zu berechnenden Zinsen nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag, ab dem der Wucher angefallen ist, vom Bischof entrichtet, wird dieser auch für die zusätzlichen Unkosten, die durch Verpfändung von Pferden (per obligationes equorum) (2) oder auf andere Weise entstehen könnten, aufkommen ([dampna] in nostrum dispendium redundabunt).

(1) Es ging wohl um Gelder, die der Adlige bzw. seine Gefolgsleute für den Bischof und die Würzburger Kirche auf dem Kreditwege bei einem Juden beschafft hatten.

(2) Es könnte auch die rechtliche Pflicht Pferde, für die Leistung eines Einlagers zur Verfügung zu stellen, gemeint sein.

Überlieferung:

London, British Library, Codex Arundel 240, fol. 74r/v, Orig., lat., Perg.

  • Tabula formarum, Nr. 152, S. 89 f.

(bkr./gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.09.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WB01, Nr. 173, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WB01/CP1-c1-00zq.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht