Von Werra und Leine bis zum Bober: Quellen zur Geschichte der Juden in Thüringen und Sachsen

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Thüringen/Sachsen 1, Nr. 276

1347

Ein 1347 der Erfurter Willkür zugefügter Artikel besagt, das Juden bezüglich der Sachen, die sie auf dem Markt oder in Straßen verkaufen, den Rechtsweg suchen können, nicht jedoch auf die Sachen, die in ihren Häusern verkauft worden waren:

Da man zalte nach gottes geburth tausend dreyhundert sieben und vierzig jahr, da er Sichardt Holtermann, er Kuno von Herbstleben, er Sichardt Luͤblein und er Conrad von Alich rathsmeister waren, da wurden diese recht von den raͤthen auf den eyd getheilet.

[…] (1)

Von jueden gueter kauffe

Was dinges auf dem markte oder inn den straßen gekaufft wirdt, das eines juden ist, das soll der jude wehren als recht ist, wird es aber gekauft inn deß juden hauß, so darff es der jude nicht wehren.

(1) Es folgt ein einzelner Artikel über das Setzen von Kragsteinen an fremden Eigentum.

Überlieferung:

Erfurt, StadtA, 2-100-16, Artikel 97, Abschr., dt.

  • Die Statuarischen Rechte für Erfurt, Nr. 97, S. 91;
  • Walch, Vermischte Beyträge 2 (1772), S. 41.
  • Lämmerhirt, Erfurt (2010), S. 345;
  • Ruf-Haag, Juden (2009), S. 196 und Anm. 566;
  • GJ 2, 1, S. 217.

Kommentar:

Die Niederschrift der Statuten wurde 1306 begonnen; vgl. Die Statuarischen Rechte für Erfurt, S. 67; Walch, Vermischte Beyträge 1 (1772), S. 95. In den folgenden Jahrzehnten wurden immer wieder Ergänzungen hinzugefügt. Die fehlerhafte Datierung bei Lämmerhirt, Erfurt (2010), S. 345, und in GJ 2, 1, S. 217, geht auf Jaraczewsky, Geschichte (1868), S. 13, Anm. *, zurück.

(mlä.) / Letzte Bearbeitung: 17.02.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, TW01, Nr. 276, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/TW01/TW-c1-003g.html (Datum des Zugriffs)

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