Quellen zur Geschichte der Juden in den norddeutschen Bistümern (1273-1347)

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273 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 168.

Norddeutschland 1, Nr. 168

[1336], Osnabrück

Eintrag im Osnabrücker Stadtbuch: (1)

Aufgrund von Klagen der Stadtgemeinschaft sowie zum Nutzen und zur Bequemlichkeit aller, hat der Stadtrat folgenden Beschluss gefasst (umme manichvolde claghe der gantsen menheyt unser stat unde umme bederf unde bequemicheyt unser aller, so hebbe wi ghewillkort unde ghesat):

Jeder Fleischhauer, der in der Stadt Osnabrück einen Juden Schaf oder Rind schlachten lässt, der soll das übrige Fleisch auf den gesonderten Fleischbänken, bei denen das Bild der Juden steht, verkaufen (Welic vleschowere in der stat to Osenbrucghe eynen joden lat sniden scap oder rint (2), dat scal de vleschowere vele (3) hebben uppe den sunderliken banken (4), dar de joden belde by stat, de darto ghewiset san). Zwei Männer von den Fleischhauern, die von den Stadtschöffen jährlich ausgewählt werden, sollen die Einhaltung dieser Vorschrift überwachen. Sollten diese eine Zuwiderhandlung feststellen, so sollen die Stadtschöffen für ein Rind eine halbe Mark, für ein Schaf zwölf Pfennig Strafe auferlegen. Von diesem Geld sollen die zwei bestellten Fleischhauer den dritten Teil erhalten.

(1) Die zeitliche Einordnung wurde durch den auf 1336 datierten Voreintrag (Stadtbuch, S. 55) erschlossen, da dieser Eintrag - wie auch die nachfolgenden - von selber Hand erfolgt ist.

(2) Die Formulierung verweist darauf, dass die Juden den Schlachtvorgang im Beisein eines Mitgliedes des Fleischhauerzunft selbst durchführen. Jochum, Studien (2012), S. 86-89, hält es auch für möglich, dass die Juden lediglich Schächtung und anschließende Begutachtung übernehmen und der christliche Metzger das Tier zerlegt.

(3) Gemeint sind die für die Juden unreinen Teile des Schlachtviehs, diese werden dem anwesenden Fleischhauer zum Weiterverkauf an die Christen übergeben.

(4) Der Verkauf muss an gesonderten Scharnen erfolgen. Die sunderliken banken befanden sich nach Rothert, Geschichte 2 (1938), S. 26 f., im Erdgeschoss des älteren Rathauses (zur heutigen Krahnstraße hin, in etwa gegenüber der Einmündung der Marienstraße). Sie waren durch ein nicht näher beschriebenes Judenbild kenntlich gemacht (da de joden belde bystat).

(5) Der Eintrag steht unter der Rubrik Van vlesche, d[at] de joden snid[et].

Überlieferung:

Osnabrück, LA, Dep. 3 b IV, Nr. 345, S. 55, Abschr., dt., Perg.

Kommentar:

Zum Osnabrücker Stadtbuch vgl. NO01, Nr. 89.

(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 04.05.2021

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, NO01, Nr. 168, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/NO01/NO-c1-0040.html (Datum des Zugriffs)

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