Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 205

1325 August 21

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Josef, Sohn R. Isaaks Josekin (יוסף בר׳ יצחק י׳ו׳ז׳ל׳י׳ן׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Schealtiel [= Gottschalk Moyter] (1), Sohn R. Menachems (ר׳ שאלתיאל בר׳ מנחם), und dessen Frau Jente (מ׳ יינטא) ein Viertel und ein Achtel jenes Grundstücks besitzen, welches in der Enggasse zur Südseite und zur Ostseite drei Grundstücke vom Ende derselben Straße, [gegenüber dem Haus Friedrichs Loyf, bei dem Synagogenvorhof] (2) liegt. Sie bestätigen ferner, dass sie diese Anteile R. Salomo, [genannt Bunte] (3), Sohn des Märtyrers R. Josef (ר׳ שלמה בן הק׳ר׳ יוסף), und dessen Frau Gutchen [= Goytgin] (מ׳ גודכין) verkauft haben.

וזה ידענו וכתבנו וחתמנו ברביעי בשבת באחד עשר יום לחדש אלול שנת שמנים וחמש לפרט הנדביני חטי דמחק והכל שריר וקיים ("Das wussten wir und das haben wir am Mittwoch, am elften Tag des Monats Elul des Jahres 85 nach der kleinen Zahl niedergeschrieben und unterzeichnet. Alles ist feststehend") [= Datum crastino beati Egidii, anno domini m° ccc° xxv] (4).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung. Gottschalk ist im Jahre 1328 als Judenbischof belegt (Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 140, S. 130). Er war ein Enkel Gottschalks von Brüssel; vgl. Schmandt, Studien (2002), S. 33.

(2) Topographische Präzisierung nach lateinischer Parallelüberlieferung (iuxta schoylhove iudeorum).

(3) Namensergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Datum des zweiten lateinischen Eintrags: 1325 September 2; siehe auch KS01, Nr. 206.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 24v, Orig., Perg. Lat. Vermerk am Ende der hebr. Urkunde: Salemonis et Goytgin.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 361 f., S. 161-163.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 27 und 126; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 213.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert primär auf der hebräischen Vorurkunde. Die lateinischen Schreinsbucheinträge dokumentieren zum einen die alten Besitzrechte, zum anderen den Verkauf der Hausanteile. Außer den im Regest vermerkten Abweichungen sind zwischen beiden Überlieferungen keine inhaltlichen Unterschiede zu konstatieren. Wie in anderen Einträgen auch wird auf den Rat der Juden (magistratus iudeorum) verwiesen.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 205, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025p.html (Datum des Zugriffs)

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