Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 197

1322 Dezember 7

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Rechavja, Sohn des Märtyrers R. Kalonymos s.A. (רחבי׳ בן הק׳ר׳ קלונימוס ז׳ל׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass gemäß vorliegender Kauf- und Schuldbriefe Gnennas, Tochter R. Moses haLevi [= Josef von Rheinsberg] (1) (מ׳ גננא בת ר׳ משה הלוי), ein Drittel des Grundstücks, das zwischen den Häusern R. Simons [= Salomo von Mainz] (1), Sohn R. Moses (ר׳ שמעון בר׳ משה), und dessen Teilhaber R. Menachem, Sohn R. Davids (ר׳ מנחם בר׳ דוד), [gegenüber dem Bürgerhaus, in Richtung Marspforte] (2) liegt, mit allem Zubehör besagter Gnenna gehört. Ferner bestätigen sie, dass sie den genannten Besitz mit allen Bauwerken und Hofanteilen dem angesehenen R. Simon [= Salomo von Mainz] (1), Sohn R. Moses, verkauft hat.

ומה שנתברר לנו וידענו בשלישי בשבת בשבעה ועשרים יום לחדש כסליו שנת שמונים ושלש לפ׳ אלף הששי כתבנו וחתמנו ("Was uns klar wurde und wir erfahren haben am Dienstag, am 27. Tag des Monats Kislev des Jahres 83 nach der kleinen Zahl des sechsten Jahrtausend, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [= Datum feria quinta post Nicolai, anno domini m° ccc° xxii] (3).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Topographische Ergänzungen gemäß der lateinischen Parallelüberlieferung, in der nicht das Haus R. Menachems genannt wird.

(3) Abweichendes Datum des zweiten lateinischen Eintrags: 1322 Dezember 9; vgl. auch KS01, Nr. 198.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 24r, Orig., Perg. Lat. Vermerk am Ende der hebr. Vorurkunde: Salomonis de Maguntia tercia pars est.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 354 f., S. 158 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 27 und 138.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert primär auf der hebräischen Vorurkunde. Die beiden lateinischen Schreinsbucheinträge dokumentieren zum einen das Verkaufsrecht Gennanas, zum anderen den Verkauf an Salomo von Mainz. In der lateinischen Überlieferung werden die Aussteller der jüdischen Gemeinde nicht namentlich, sondern als Rat der Juden (magistratus iudeorum) bezeichnet. Zu Salomo von Mainz/Basel siehe KS01, Nr. 98.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 197, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025o.html (Datum des Zugriffs)

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