Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 184

zwischen 1319 August 17 und September 29

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie werden folgende Besitzverhältnisse in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Menachem, Sohn R. Meirs haKohen (מנחם ב׳ר׳ מאיר הכהן), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Jechiel [= Michael] (1), Sohn R. Josefs [von Bergheim] (1) (ר׳ יחיאל בר׳ יוסף), ein gesamtes Grundstück, das in der Kölner Enggasse liegt, geerbt hat. Als Lagemerkmale werden folgende Grenzen angegeben: im Osten das Haus Brunes, Tochter R. Natans (מר׳ ברונא בת ר׳ נתן), ihres Sohnes und ihrer Teilhaber, im Süden die Enggasse, im Westen zur Südseite das Haus R. Simsons, Sohn R. Josefs (ר׳ שמשון בר׳ יוסף), und dessen Teilhaber, zur Nordseite das Grundstück "Lüdenscheid" (לודילשייט) sowie insgesamt im Norden dasselbe Grundstück. Überdies bestätigen die Aussteller, dass genannter R. Jechiel und dessen Frau Hanngut (מר׳ הנגוט) bereits vor zwei Jahren die Hälfte desselben Grundstücks R. Josef [von Ahrweiler] (1), Sohn R. Eliesers, Sohn R. Isaaks (ר׳ יוסף בר׳ אליעזר בר׳ יצחק), [und dessen Frau Gnenna] (2) verkauft hatten.

וזה כתבנו וחתמנו בחדש אלול שנת ע׳ט׳ל׳ אלף הששי ("Das haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet im Monat Elul des Jahres 79 nach der kleinen Zahl des sechsten Jahrtausend") [= Datum ut supra = Datum feria sexta ante festum nativitatis beati Iohannis baptiste, anno domini m° ccc° xix] (3).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Nennung der Ehefrau nur in lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Präziseres Datum des lateinischen Schreinsbucheintrags: 1319 Juni 22; vgl. KS01, Nr. 181.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 23r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 337, S. 152 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 133 f.; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 214.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert auf der hebräischen Vorurkunde. Im lateinischen Schreinsbucheintrag wird nicht das Erbe bestätigt, sondern nur den vorangegangenen Verkauf dokumentiert. Im Unterschied zur hebräischen Vorlage wird in diesem Zuge nur der Verkauf eines Sechstels (Hälfte eines Drittels) notiert. Die topographische Verortung lautet dort: das dritte Haus an der Ecke in Richtung Bürgerhaus (domus civium). Überdies werden die jüdischen Aussteller nicht namentlich genannt, sondern als Rat der Juden (magistratus iudeorum) ausgewiesen. Zu Josef von Ahrweiler siehe KS01, Nr. 80.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 184, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025n.html (Datum des Zugriffs)

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