Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 136

1309 Mai 1

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב ב׳ר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), und Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי בה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass Jutta, Tochter R. Jakobs haLevi (מ׳ יוטא בת ר׳ יעקב הלוי), mit der religionsgesetzlich abgesicherten Verkaufsvollmacht (ההרשאה היתה כתובה וחתומה כהלכתה) ihres Mannes R. Samuel [= Saul von Groenlo] (1), Sohn R. Salomos (ר׳ שמואל בר׳ שלמה), vor sie getreten ist. Sie bezeugen ferner, dass dieselbe Jutta auf dieser rechtlichen Grundlage ein Viertel des Hauses, das am Ende der Enggasse gegenüber dem Bürgerhaus [in Richtung Marspforte] (2) steht, samt Hof und den darauf befindlichen Bauten und Gegenständen R. Natan [von Berg] (2), Sohn R. Isaaks haKohen (ר׳ נתן בר׳ יצחק הכהן), [und dessen Frau Gute] (3) verkauft hat.

ומה שידענו כתבנו וחתמנו ("Was wir wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet"). [Datum anno domini m° ccc° nono, in festo beatorum Philippi et Iacobi apostolorum] (4).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung; Ortsidentifizierung (Sauwel de Gruylo) nach Cluse, Studien (2000), S. 52.

(2) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Nennung der Ehefrau nur in der lateinischen Parallelüberlieferung.

(4) Datum der beiden lateinischen Einträge.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 20v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 293 f., S. 123 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 121; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 216.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Die lateinischen Schreinsbucheinträge dokumentieren zum einen den Besitz, zum anderen den Verkauf des Hausviertels. Dabei wird kein Bezug auf eine Vollmacht zugunsten Juttas genommen; sie tritt hingegen gemeinsam mit ihrem Mann als Verkäuferin auf. Als bestätigende Instanz auf jüdischer Seite wird der Rat der Juden (magistratus iudeorum) genannt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 136, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025h.html (Datum des Zugriffs)

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