Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 129

1308 Juli 5

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und drei lateinischen Einträgen festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב ב׳ר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי בה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Isaak, Sohn R. Davids s.A. (יצחק בר׳ דוד ז׳צ׳ל׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Minman von Münster (ר׳ מנמן ממונשטר) und dessen Frau Gute (מ׳ גודכן\גודא) ein Viertel des Hauses "Min haDarga", genannt "Treppe", das [gegenüber dem Bürgerhaus] (1) neben dem Haus des Synagogendieners (Schamasch) (השמש) steht, zu zwei Teilen R. Jakob ["Zur Treppe"] (2), Sohn R. Uris haLevi (ר׳ יעקב בר׳ אורי הלוי), [und dessen Frau Dolze] (2) sowie zu einem Teil R. Ari [= Lewin] (3) (ר׳ ארי) und dessen Frau Elke [= Ailkin, Tochter des vorgenannten Jakob] (3) (מ׳ אלקא), mit allem Zubehör verkauft haben.

ומה שידענו כתבנו וחתמנו ("Was wir wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet"). [Actum anno domini m° ccc° octavo, feria sexta post beatorum Petri et Pauli] (4).

(1) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Namensvariante gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Datum des zweiten und dritten lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 19r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 281-283, S. 119 f.; WJ 1, Nr. 54, S. 73-75.

Literatur: Schmandt, Studien (2002), S. 30; Cuno, Namen (1974), S. 289; Kober, Grundbuch (1920), S. 120; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 216.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Die drei lateinischen Schreinsbucheinträge dokumentieren zunächst den Besitz, dann die beiden Übertragungsvorgänge. Sie weisen nur geringe, im Regest vermerkte Unterschiede auf. Wie in diversen anderen lateinischen Einträgen werden auch hier anstelle der namentlich genannten Unterzeichner der Bischof und Rat der Juden (episcopus et magistratus iudeorum) als bestätigende Instanzen aufgeführt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 129, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025g.html (Datum des Zugriffs)

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