Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 123

1305 Oktober 31

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und vier lateinischen Einträgen festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב ב׳ר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), und Samuel, Sohn R. Menachems (שמואל בר׳ מנחם), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Erben des [verstorbenen] (1) R. Chajim [= Salomo] (2), Sohn R. Schealtiels [= Gottschalk von Brüssel] (2) (ר׳ חיים בר׳ שאלתיאל) – nämlich Kela (קילא), Bella (בילא), Gottschalk (גוצלק) und weitere – R. Josef [= Ioselin] (2), Sohn R. Chakims (ר׳ יוסף בר׳ חכים), und dessen Frau Jutta (מ׳ יוטא) die benachbarten, [von ihrem Vater geerbten] (1) Häuser, die am Ende der "Straße der Gemeinde" (רחוב הקהל), genannt Stesse, [gegenüber dem Backhaus] (3) liegen, verkauft haben. Davon ausgenommen sind die Hälfte des einen, [an der Ecke befindlichen] (3) sowie ein Sechstels des angrenzenden Hauses. Ferner haben R. Menachem [= Mannus] (2), Sohn R. Schealtiels (ר׳ מנחם בר׳ שאלתיאל) [und dessen Frau Pora] (4) genanntem Josef die [von R. Schealtiel geerbte] (1) Hälfte des dahinter liegenden Gartens und Hofes samt der darauf befindlichen Bauwerke und dazugehörigen Veräußerungsrechte verkauft.

מה שידענו כתבנו וחתמנו ("Was wir wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet"). [Datum anno domini m° ccc° quinto, in vigilia omnium sanctorum] (5).

(1) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Nennung der Ehefrau nur in lateinischer Parallelüberlieferung.

(5) Datum des vierten lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 18r, Orig., Perg. Lat. Rückvermerk auf hebr. Urkunde: Ioselin de domo super Stessen de ordone.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 266-269, S. 111-113.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 153 f.; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 190.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Nach der lateinischen Überlieferung verblieben die unveräußerten Hausanteile nicht im Besitz der Erben, sondern waren erst gar nicht an diese gefallen. Ferner wird die von Menachem verkaufte Immobilie sowohl als Haus (domus) als auch als Hof (curia) bezeichnet. Wie in anderen Schreinsbucheinträgen auch, werden die jüdischen Aussteller nicht namentlich genannt, sondern als Judenbischof und Judenrat (episcopus et magistratus iudeorum) ausgewiesen.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 123, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025b.html (Datum des Zugriffs)

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