Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 202

1324 Mai 8

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Kalonymos, Sohn R. Aschers s.A. (קלונימוס ב׳ר׳ אשר י׳מ׳ב׳ע׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass dem Waisen Josef, Sohn R. Alexanders (יתום יוסף בר׳ אלכסנדרי), ein Drittel jenes halben Giebels (גיב׳יל) gehört, welcher westwärts in der Enggasse, im Osten zum Grundstück R. Moses, Sohn R. Eliesers (משה ב׳ר׳ אליעזר), [und vier Häuser neben jenem des Münzers Konstantin] (1) steht. Diesen Anteil hat der gerichtlich bestimmte Vormund (אפיטרופס) Josefs, der Gelehrte R. Meir [= Meygere] (2), Sohn des Rabbiners Mose (הח׳ר׳ מאיר בן הר׳ משה), R. Salomo [Klein] (3), Sohn [des verstorbenen] (3) R. Eljakims [= Lewe] (2) (ר׳ שלמה בר׳ אליקים), und dessen Frau Sara (מ׳ שרה) verkauft.

ומה שנתברר לנו וידענו על פי אונות ושטרות ברביעי בשבת בשלשה עשר יום לחדש אייר שנת שמנים וארבע לפ׳ כתבנו וחתמנו ("Was uns klar wurde und wir aufgrund von Kauf- und Schuldbriefen erfahren haben am Mittwoch, am 13. Tag des Monats Iijar des Jahres 84 nach der kleinen Zahl, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [= Datum feria tercia post festum Iohannis ante portam Latinam, anno domini m° ccc° xiiii] (4).

(1) Topographische Ergänzung gemäß der lateinischen Parallelüberlieferung.

(2) Namensvariante gemäß der lateinischen Parallelüberlieferung.

(3) Ergänzende Information in der lateinischen Parallelüberlieferung.

(4) Identisches Datum des lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 24v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 358, S. 159 f.

Literatur: Cluse, Studien (2000), S. 118; Kober, Grundbuch (1920), S. 27 und 135; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 214.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Im lateinischen Schreinsbucheintrag werden nicht mehr die vormaligen Besitzrechte aufgegriffen. Zudem wird dort weder auf die richterliche Bestimmung des Vormunds noch auf die vorgelegten Kauf- und Schuldbriefe rekurriert. Anstelle namentlich genannter Vertreter der jüdischen Gemeinde wird der Rat der Juden (magistratus iudeorum) erwähnt. Zum Giebel siehe auch KS01, Nr. 203.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 202, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01tp.html (Datum des Zugriffs)

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