Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 173

1318 September 26

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Jakob, Sohn R. Menachems s.A. (יעקב בר׳ מנחם ת׳נ׳ו׳ל׳ט׳ל׳ה׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Isaak, [genannt Schura] (1), Sohn R. Eleasars (ר׳ יצחק בר׳ אלעזר), und dessen Frau Bella (מ׳ בילא) ein Achtel und Siebtel des Grundstücks und Hofes, in dem R. Josekin von Bonn (ר׳ יוזקין מבונא) wohnte und starb, besitzen. Diese Immobilie liegt in der Enggasse, [ausgenommen eines Hauses gegenüber den Synagogen] (2), zwischen dem Grundstück am Ende der Straße längs zur großen Straße der Christen ("Gojim") (גוים) und dem Grundstück Bräunchens, Tochter R. Schealtiels (מ׳ ברונכין בת ר׳ שאלתיא׳). Die Unterzeichner bezeugen ferner, dass R. Isaak und dessen Frau Bella die besagten Besitzteile R. Simson, Sohn R. Gerschoms (ר׳ שמשון בר׳ גרשם), und dessen Frau Dileia (מ׳ דילייא) verkauft haben. Davon ist ein Siebtel ausgenommen, das dem Waisen Uri, Sohn R. Meirs, gehört (היתום אורי בר׳ מאיר).

ומה שידענו ונעשה בפנינו חדש תשרי שנת ע׳ט׳ל׳ כתבנו וחתמנו ("Was wir wussten und vor uns geschah im Monat Tischri des Jahres 79 nach der kleinen Zahl, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [= Datum in vigilia beatorum Cosme et Damiani, anno domini m° ccc° xviii] (3).

(1) Namensergänzung gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Präziseres Datum des zweiten lateinischen Eintrags: 1318 September 26.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 23r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 331 f., S. 148 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 126f.; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 213.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert auf der hebräischen Vorurkunde. In der lateinischen Überlieferung wird das vom Verkauf ausgeschlossene Siebtel nicht explizit dem Waisen Uri zugeordnet. Zudem werden die jüdischen Aussteller nicht namentlich aufgeführt, sondern als Rat der Juden (magistratus iudeorum) bezeichnet.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 173, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01t9.html (Datum des Zugriffs)

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