Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 143

1310 Juli 13

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב בר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), Jakob, Sohn R. Menachems s.A. (יעקב בר׳ מנחם ת׳נ׳ו׳ל׳ט׳ל׳ה׳), und Mordechai, Sohn des Rabbiners Natan s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ נתן ז׳ל׳ה׳ה׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift die Übereinkunft zwischen dem Gelehrten R. Akiva [= Minman von Mainz] (1) (הח׳ר׳ עקיבא) und dem angesehenen R. Simon [= Salomo] (1) von Mainz (הנ׳ר׳ שמעון ממגנצא) [und dessen Frau Hanna] (2). Demnach sollen drei Viertel des neuen Hauses, das R. Simon [an seinem Grundstück in Richtung Palast] (3) erbaute, mit allen Gegenständen, [d.h. vor allem mit Hof und Brunnen] (4), R. Simon gehören, der vierte Teil des Hauses, Hofes und Brunnens hingegen R. Akiva.

Daran sind folgende Bedingungen geknüpft: [1.] R. Akiva oder dessen Erben sollen ihren Hausanteil nicht verkaufen können, ausgenommen an den angesehenen R. Simon und dessen Erben für die fixe, auch bei Aufwertung des Hauses gültige Summe von 400 hallischen Pfund (Litrin) (ארבע מאות ליטרין הלייש). [2.] Diese Regelung trifft nicht zu, wenn R. Akiva, dessen Erben oder deren Gesandte vor drei rechtschaffenen Einwohnern Kölns (בפני שלשה טובי יושבי קולוניא) gegenüber R. Simon, dessen Erben oder Gesandten ihre Verkaufabsicht bekunden, R. Simon die vereinbarten 400 hallischen Pfund (Litrin) jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten zahlt. In diesem Fall sollen R. Akiva und dessen Erben das Hausviertel an eine andere Person verkaufen können. [3.] Wenn eine Verringerung des Grundstückwerts infolge eines Brandes oder eine Epidemie eintreten sollte, verliert auch der Anteil Akivas an Wert. Ein Zwang zu Baumaßnahmen oder zum Verkauf soll nicht bestehen. Als genaue Lagemerkmale des Hofes werden folgende Grenzen angegeben: im Süden das Haus des angesehenen R. Simon; im Westen das Haus einer Christin, im Norden das Haus R. Simons, Sohn R. Jakobs, sowie das kleine Haus, das derselbe von den beiden Christen ("Gojim") (הגוים), den Brüdern Ludwig (לודויך) und Gobela (גובלא), gekauft hat; im Osten das oben erwähnte Haus (הבית החדש שהוא של שניהם).

והכל ומה שידענו לפי תנאיהם שנכתבו ונתקיימו כתבנו וחתמנו ממגנצא דלעיל משטה ראשונה והכל שריר וקיים ("Was wir hinsichtlich der Bedingungen wissen, die niedergeschrieben und bestätigt wurden, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet. [...] Alles ist feststehend und gültig"). [Datum crastino marie Magdalene, anno domini m° ccc° decimo] (5).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Nennung der Ehefrau nur in lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Präzisierung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(5) Datum des lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 20v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 297, S. 127-130.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 141.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Der lateinische Schreinsbucheintrag ist weitgehend identisch, führt jedoch nicht die genaue Lage des Grundstücks auf. Ferner werden die Aussteller nicht namentlich, sondern nur als Rat der Juden (magistratus iudeorum) genannt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 143, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01pk.html (Datum des Zugriffs)

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