Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 166

1335 Juli 26

Der Kölner Erzbischof Walram [von Jülich] (Walramus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus, sacri imperii per Ytaliam archicancellarius) bekundet, dass er hinsichtlich der in Kürze für seine Kölner Juden zu erteilenden Privilegien (pro concedendis quibusdam privilegiis iudeis nostris Colonie habitantibus) das Domkapitel um Zustimmung und Rat (pro consensu et consilio) aufgesucht und - angesichts drohenden Schadens - um eine sehr eilige Entscheidung gebeten hat. Auf sein Drängen hin stimmen die Domherren zwar zu, mahnen jedoch ebenso an, dass der Erzbischof bei Angelegenheiten, die ihre Zustimmung benötigen, ihnen künftig ausreichend Beratungszeit einräumen solle. Vor diesem Hintergrund verlängert Walram das einst von seinem Vorgänger Heinrich [II., von Virneburg] erteilte Privileg für dieselbe Dauer [von zehn Jahren]. Der ebendort verankerte Passus, dass die Juden nicht vor ein geistliches, sondern nur vor ihr rabbinisches Gericht (nisi coram suo pontifice) gezogen werden sollen, wurde vom Kapitel mit der Begründung abgelehnt, dass es für Christen schlechthin, insbesondere jedoch für angesehene Männer (presertim magne auctoritatis viris) - zum Beispiel für Prälaten, andere Würdenträger oder auch Angehörige des Kapitels - unstatthaft sei (non nisi de decore), vor dem jüdischen Rabbiner bzw. in der Synagoge und anderen Versammlungen (conventiculum) zu verhandeln. Die einst vom Kapitel erteilte Zustimmung zu dieser Klausel sei lediglich zur Einlösung der Burgen und Städte Kempen, Aspel, Xanten und Rees und deren Territorien (pro redemptione castrorum et opidorum Kempene, Aspele, Xanctis et Reys et territoriorum suorum) erteilt worden, da diesen drohte, niemals oder nur mit größten Schwierigkeiten in den Besitz der Kölner Kirche zurückzugelangen.

Der Erzbischof akzeptiert die Bitten des Domkapitels und sichert diesem ausdrücklich zu, künftig eine längere Beratungszeit zu beachten, sofern nicht eine offenkundige Notwendigkeit (evidens et notorianecessitas), die auch das Domkapitel akzeptieren müsse, zu einer verkürzten Frist drängte. Ebenso verspricht Walram den bemängelten Passus über den Gerichtsstand der Juden aus dem Privileg herauszunehmen und sichert hinsichtlich beider Vereinbarungen dem Domkapitel zu, dass es - ohne sich dafür Ungunst zuzuziehen - seine Zustimmung verweigern dürfe, falls er sich nicht an diese Zusagen halte. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Datum anno domini MCCCXXX quinto crastino beati Jacobi apostoli.

Rückvermerk:

1) Hec littera pertinet capitolo (14. Jh.); 2) Litera in quod reservatur consensus capituli ad intromittendum iudeos (15. Jh.); 3) Litera super competentia fori Judeorum in urbe Coloniensi habitantium et quod in hac aliisque gravibus negotiis archiepiscopus nihil facere, statutere vel ordinare posset nisi […] (1) consensu capituli. Anno millesimo trecentesimo quinto postridie Jacobi Apostoli (nztl.)

(1) Ein Wort konnte nicht gelesen werden.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 210, U 1/999, Orig., lat., Perg.; Düsseldorf, HStA, Kurköln Kartular 1, fol. 83r-84r (Abschr.,14. Jh.); München, BHStA, Msc. I 178, fol. 74r-75r (Abschr., 14. Jh.).

  • UB zur Geschichte des Niederrheins 3, Nr. 295 S. 240 f.
  • REK 5, Nr. 341, S. 91.
  • Schmandt, Judei (2002), S. 42;
  • Bauer, Judenrecht Köln (1964), S. 71 f.;
  • Lau, Entwicklung (1898), S. 184;
  • Brisch, Geschichte 1 (1879), S. 127;
  • Papierurkunden des 15. Jahrhunderts, S. CLXVI;
  • Weyden, Geschichte (1867), S. 166 f. (mit irriger Datierung zu 1332);
  • Mone, Ueber die Juden (1858), S. 263.

Kommentar:

Bei dem verlängerten Privileg handelt es sich um die von Heinrich von Virneburg am 29. Dezember 1330 ausgestellten Urkunde (KO01, Nr. 135), die wiederum auf älteren Schutzzusagen fußt. Der Zusammenhang dieser Begünstigungen zu dem im obigen Text erwähnten Rückkauf der verpfändeten Burgen und Städten erschließt sich aus KO01, Nr. 134. Vgl. in diesem Zusammenhang ferner die nur kurze Zeit später vollzogene Verlängerung des städtischen Schutzbriefes (KO01, Nr. 167).

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 07.03.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 166, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/CP1-c1-0002.html (Datum des Zugriffs)

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