Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Konstanz (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

250 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 155.

Bm. Konstanz 1, Nr. 155

1330 Juni 11, Breisach

Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Bürger von Breisach bekunden, dass sie sich eidlich mit Herzog Otto [IV.] von Österreich und der Steiermark verbündet haben. Die Stadt soll Herzog Otto gegen Ludwig [den Bayern] beistehen. Herzog Otto verpricht ebenfalls Hilfe gegen Ludwig [den Bayern], Hummel von Lichtenberg und Graf Konrad [II.] von Freiburg. Unter den weiteren Vertragsbestimmungen wird auch festgehalten, dass der Herzog der Stadt ihre Juden lassen soll (Er sol uns oͧch die juden laszen) (1).

Ankündigung des großen Stadtsiegels.

Do man zalte von Kristes geburte druzehen hundert und drissig jar, dar nach an dem mentage nach unsers herren fruͦn Lich[n]amen tag.

Rückvermerk:

umb Brisach (gleichzeitig)

(1) Die pauschale Formulierung lässt Spielraum für Spekulationen. Die Bandbreite reicht von einem einfachen Versprechen, nichts gegen die Juden vor Ort (in irgendeiner Weise) zu unternehmen, bis hin zur Überlassung der finanziellen Nutzungsrechte über die Breisacher Juden an die Stadt; vgl. den Wortlaut der gleichzeitigen Gegenurkunde (KN01, Nr. 156) sowie der Urkunde zwischen Graf Ulrich von Pfirt und der Stadt Breisach vom 30. September 1313 (KN01, Nr. 95).

Überlieferung:

Karlsruhe, GLA, Best. 21, Nr. 962, Orig. (Digitalisat), dt., Perg.; ebd., Abschr. (1743 VII 22).

(Michael Schlachter) / Letzte Bearbeitung: 29.07.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, KN01, Nr. 155, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KN01/KN-c1-002r.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht