Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1273–1347)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 1, Nr. 252

1346 Juli 2

Konrad Giessübel, Frankfurter Bürger, bekundet, dass er den beiden Brüdern und Frankfurter Juden Lewi und Meir zum Storch einen Pokal, im Gewicht von vier Mark, zu einem Viertel aus Gold bestehend, und mit zwei Rubinen besetzt (of eynen gulden cop, der wiget vier marg an eynen vierduͦng goldis mit zweyn ruͦbinen), für einen Kredit über 213 Pfund Heller verpfändet hat. Nach Ablauf eines Jahres hat er den Juden 320 1/2 Pfund Heller zurückzuzahlen (1). Zahlt er den Betrag vor Ablauf eines Jahres zurück, so wird ein geringerer Zinssatz berechnet. Die beiden Bürgen Heinz Krulle und Arnold von Eschbach, beide Bürger zu Frankfurt, verpflichten sich im Bedarfsfall im Haus der Juden Einlager zu leisten. Es folgen die Bestimmungen, bei Ausfall der Bürgen Ersatz zu bestellen und sich keiner geistlichen oder weltlichen Gerichte zum Schaden der Juden zu bedienen.

(1) Eigentlich wäre zu erwarten, dass der Schuldner 319 1/2 Pfund Heller, also ein Pfund weniger als Kracauer angibt, zurückzuzahlen hat. Dies würde dann genau jenem gängigen Zins von 50 Prozent für eine einjährige Laufzeit entsprechen. Auch im Falle anderer Transkriptionen von Urkundentexten hat Kracauer einige Geldbeträge - vor allem bei halben Pfundbeträgen - falsch aufgelöst.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Orig. verloren, dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 105, S. 37.
  • Heil, Vorgeschichte (1991), S. 143.

Kommentar:

Nach Auskunft von Dr. Fischer (ISG Frankfurt) gehört diese Urkunde zu den Kriegsverlusten des Archivs. Alle hier gemachten Angaben sind dem Regest im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt von Kracauer entnommen.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 10.01.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, FW01, Nr. 252, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW01/CP1-c1-017u.html (Datum des Zugriffs)

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