Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1273–1347)

Zurück zur Übersicht

279 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 218.

Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 1, Nr. 221

1345 Februar 21, Frankfurt a. M.

Gipel von Holzhausen, Schöffe und Vertreter des Schultheißen in Frankfurt, bekundet, dass Henchen Schwalbach vor ihm bekannt hat, dem Juden Bonnom, Eidam Jakobs, fünfzehn Schillinge kölnischer Währung zu schulden, die er bis zum Michaelstag zurückerstatten soll. Als Bürgen fungieren Kraft und Henchen, Bingerlins Schwiegersohn, von Breidinloch, die auf Mahnung dem Gläubiger oder dessen Erben Einlager leisten müssen. Unabhängig von ihrer Leistung fällt nach Ablauf der Frist der gewöhnliche Zins auf das Pfund an, solange die Summe nicht beglichen worden ist. Sollte die Summe zuzüglich der Zinsen nicht zurückgezahlt werden, ist der Schuldner ohne weitere Gerichtsverhandlung zu pfänden, als sei dies durch ein Urteil vor dem Schultheißen und den Schöffen Frankfurts erklagt worden. Ist bei Henchen Schwalbach kein ausreichendes Gut vorzufinden, so sind die Bürgen in gleicher Weise zu pfänden. Es folgt die Bestimmung, kein geistliches oder weltliches Gericht zum Schaden des Juden anzurufen. Gipel von Holzhausen siegelt.

Datum anno domini M°CCC°XLV in secunda feria post Reminiscere.

Rückvermerk:

(1.) חנכין שולבך איד ליט׳ ו׳ל׳ה׳ל מיציל
(2.) חנקין שוולבך
[(1.) Henchin Schwalbach 15 Lit[ra] (Pfund) 106 (1346), 105 Mizil (1345 Michaelstag = 29. September); (2.) Henchin Schwalbach]

Die zweite Notiz ist in einer anderer Hand geschrieben und besitzt eine andere Orthografie. Die Angabe 105 Mizil bezeichnet den im Urkundentext vereinbarten Rückzahlungstermin (1345 IX 29).

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Juden Urkunden 99, Orig., dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 88, S. 28 f.

Kommentar:

Bei Gipel von Holzhausen handelt es sich um ein Mitglied der bedeutendsten Familie des Frankfurter Patriziats, die insbesondere seit den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts ihren Einfluss in der Stadt systematisch ausbauen konnten; vgl. zu dieser etwa Lerner, Gestalten (1953); Körner, Frankfurter Patrizier (1971).

Die Datierung des hebräischen Rückvermerks auf 106, 105 Mizil (Michael) erklärt sich dadurch, dass der jüdische Jahreswechsel im Jahre 1345 genau auf den christlichen Michaelstag fiel. Zudem scheint hinsichtlich der Höhe des Kredits dem Schreiber des hebräischen Vermerkes ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen zu sein, da er als Währungseinheit Pfund (statt wie im Urkundentext Schilling) angibt. Interessanterweise findet sich noch ein zweiter hebräischer Vermerk auf der Urkundenrückseite, der von einem anderen Schreiber stammt. Dieser zweite Vermerk benennt lediglich den Schuldner namentlich. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um eine Weitergabe (bzw. einen Weiterverkauf) von offenen Außenständen gehandelt hat.

(chj.) / Letzte Bearbeitung: 10.01.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, FW01, Nr. 221, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW01/CP1-c1-0062.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht