Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

337 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 111.

Elsass 1, Nr. 106

[um 1322], [Straßburg]

Im Straßburger Schultheißenweistum aus der Zeit um 1322 finden sich unter anderem folgende Regelungen, die die Juden betreffen: [1.] Das Judengericht (der iuden gerihte) ist des Schultheißen, der einen iudenschultheiszen einsetzt. Falls letzterer dem Gericht nicht vorsitzen kann, übernimmt diese Aufgabe der Unterschultheiß oder der Schultheiß selbst. Die anfallenden Bußgelder (besserungen) gehen an den Schultheißen; im Falle von [gütlichen] Einigungen hat er Anspruch auf einen Anteil. [2.] Die Juden geben dem Schultheißen zu Weihnachten zehn Pfund und - aber nur wenn sie es denn wollen - dem Unterschultheißen zwei Pfund [Pfennige]. [3.] Jeder Jude soll sich in Immobilienangelegenheiten (legensachen) ausschließlich an das Gericht des Schultheißen wenden, nicht an die zwei anderen Gerichte. (1) [4.] Die Judenmetzger (iudenmetziger) sollen sich mit dem jeweiligen Schultheißen einigen und ihm einen halben Zentner oder mehr Unschlitt geben. Tun sie dies nicht, sollen sie von jedem Rind, jedem Kalb und je vier Schafen, die das Jahr über geschlachtet werden, je einen Pfennig [an den Schultheißen] bezahlen. [5.] Die Gerichtsgefälle des Judengerichts gehören ausnahmslos dem Oberschultheißen. [6.] Der Schultheiß soll sich eidlich verpflichten, die zwei Richter und ihre Boten ihm schwören zu lassen, dass sie alles vorbringen, was das Gericht angeht, wie es das Herkommen vorsieht; er [muß ferner] schwören, über die Armen genauso wie über die Reichen zu richten (glich dem armen also dem richen) und in der Synagoge (der iuden schul) so das Gericht zu halten, wie es dem Herkommen entspricht. [7.] Gemäß seinem diesbezüglich geleisteten Eide soll der Schultheiß weder von Juden noch Christen in Zusammenhang mit dem Gericht Geld leihen (keinen phenning lèhen weder umbe iuden noch umbe kristen, daz daz gerihte anegot).

(1) Die folgenden vier Bestimmungen nur in B!

Überlieferung:

Strasbourg, AD Bas-Rhin, G 377 (beigefügt), Älteste erhaltene Aufzeichnung des Schultheißenweistums, um 1322 (A), dt., Papier; Strasbourg, AD, G 366 (beigefügt) (B) (aus vier Stücken zusammengenähter, von einer Hand beschriebener Pergamentstreifen, etwas jünger als A); Strasbourg, AM, II 118b/117 (C) (aus zwei Stücken zusammengenähter Papierstreifen, von versch. Händen; die Bestimmungen über die Juden aus derselben Zeit wie im Falle von B).

  • UB Straßburg 4, 2, S. 197 [5-7] (aus A); ebd., S. 193 [11 f., 15 f.], 195 [31] und 196 [38 u. 42] (aus B).
  • Mentgen, Studien (1995), S. 131;
  • GJ 2, 2, S. 799;
  • Fischer, Stellung (1931), S. 35 f. mit Anm. 3;
  • Ephraim, Histoire (1925), S. 31;
  • Glaser, Geschichte 1 (1924), S. 41 f.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 12.02.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 106, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-02d9.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht