Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Bamberg (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

25 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 12.

Bm. Bamberg 1, Nr. 9a

1330 November 26

Der Jude Manne zu Bamberg und seine Frau Gurra auf der einen Seite und der Christ Hans Trundloch hinter der Münze und dessen Frau Kunigunde auf der anderen Seite legen schriftlich fest, dass die beiden Ziegelwände, die ihre beiden Hofstätten mit Haus und Garten unter dem St. Stephansberg voneinander abgrenzen, auf Ewig beiden Parteien und ihren Nachkommen gemeinsam gehören sollen. Beiden ist es erlaubt, auf die Mauer zu bauen, jedoch ohne dem anderen zu schaden. Dabei solle niemand ein Fenster oder einen Lichtschacht zum Grundstück des jeweils anderen hin einbauen. Auch solle keiner der Vertragspartner oberhalb des Bodenniveaus einen Abtritt bauen oder Abtrittrohre verlegen. Ausbesserungsarbeiten sollten jeweils hälftig finanziert werden. Sollte jedoch einer der Vertragspartner die Mauer fahrlässig beschädigen, muss dieser für die Kosten aufkommen.

Ich Manna der Jud zue Babenbergh unnd Frau Gurra, mein wirthin, veriehen unnd bekennen offentlich ann diesem brieff dz wir unnß mit dem ersammen mann Hannß Trundtlach hinter der Müntz unnd mit frauen Kunegunden, seiner wirthin, mit freündlichenn thaidung besambt haben umb die zwu wende, die mit ziegeln gemauert sein, die hinten unnser hoffraith unnd Ihren gartten und Ihr Hauß scheidet unter St. Steffansberg, daß etwann deß Eßlers war, also bescheidenlich, daß dieselben zwu wendte und die mauer under [!] beederseit miteinander und all unser nachkommen ewiglich solten sein, allso, daß wir beederseits darauf unnd darein bauen sollten, jederman ohne deß andern schaden unnd soll auch unser keiner auff dem andern kein Licht oder fenster doselbsten nicht machen, so sollen auch die peẃ, die wier beederseits auff der mauern thun alleweg in einer höhe setzen. Welcher aber unter unnß da pauen wollt, unnd dz der ander nicht wolt pauen, so soll dem, der da pauen will, nichts hintern, ohn geverde. Unnd were dass der bew auff der Mauern vom branndt oder vom alter oder von andern sachen abgienge, welcher dan hinwieder zimmern oder pauen woll, den soll aber der ander daran nicht hintern. Der soll ein gaden auff die mauern legen, daß von der mauer bieß unter daß tach zehen schue hoch seij ohn geferde. So soll auch unnser keiner obwendig deß podens ob der Erden kein privet oder kein privets rören nicht machen unnd waß an derselben Mauer furbaß zue bessern und zumachen geschicht, daß sollen wier beederseits mit unser beeder pfening thun ohn geverds, Ahn einß, welcher unter unnß besonderlich unter die mauer grüebe oder da vor oder anders ichte da thete, davon die mauer gebessert würdt oder niederfiele, der soll dz mit seinem imß pfening hin wieder machen ohne deß andern schaden. Und darumb, daß alle diese vorbeschriebene ding ewiglichen zwischen unnß unnd allen unseren nachkomen steet und unuerwandelt bleibe, so haben wir darüber ine einem ewigen urkundt der selben ding diesen brieff besiegelt mit der statt anhangenten Insiegel. Daß seindt gezeügen hern Gulwart (!) (1), Anßhelm Schueltheiß, Gulwart (1) Werner, Heintz der Schwerdtfeger in der Au, Johann Goltschmidt, Truntlach Mehr (!) (2), Eberhart Zolner, Fritz Walich, Guel (!) (1) Derrer, Heintz Malmeister, Lutz Vollandt (!) (3), Heintz Kürßner, Lutz Burckhamer, Cuntz Müntzmeister von Coburgh unnd andere Ersame Leüte. Der brieff ist geben, da man zalt von Christi geburth eintausent dreijhundert unnd in dem dreissigsten Jahr, an dem Montag nach St. Catharinae tag, der heiligen Jungfrauen. (4)

(1) Verderbt für Braunwart. Zur Identifikation der Bamberger Schöffen vgl. Esch, Institution (2016), Anhang.

(2) Verderbt für Gundeloch Meier.

(3) Verderbt für Volnand.

(4) Die Urkunde erscheint als Insert in einer Urkunde des Bamberger Schultheißen Konrad Münzmeister und der Schöffen der Stadt Bamberg vom 11. Juni 1389, in der ein Schiedsspruch über Besitzverhältnisse an Immobilien fixiert wurde (###BA-c1-000h###).

Überlieferung:

Bamberg, StA, A 91 L 438, Nr. 21, fol. 1r-4r, hier: fol. 2v-3v, Abschr. (fnzl.), dt.

Kommentar:

Vgl. dazu auch die rechtlichen Regelungen vom 11. Juni 1389 (###CP1-c1-01jp###).

(Jörg R. Müller) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, BA01, Nr. 9a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BA01/CP1-c1-01j5.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht