Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Bamberg (1273-1347)

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Bm. Bamberg 1, Nr. 11a

1342 Mai 29

Die Burggrafen Johann und Albrecht von Nürnberg bekennen, dass sie Michel dem Juden, gesessen zu Gräfenberg, Sohn Fromanns des Juden, gesessen zu Nürnberg, und der Witwe Rechlin, ehedem Ehefrau Jüdlins von Cadolzburg, und allen ihren Erben (Micheln dem Juden, gesezzen ze Greuenberch, des Frumannes sun des Juden, gesezzen ze Nuͦrnberch, und Rechlein der witiben, des Juͤdleins wirtinne was ze Kadoltspurch, und allen irn erben) 225 Pfund Heller Hauptgut schulden. Diese sollen ohne Gesuch bis zum nächsten Fest Mariä Lichtmess (auf unser frauwen tach ze lichtmesse, der schirst kuͦmt) (1) stehen. Ab diesem Zeitpunkt sollen zwei Heller Zinsen pro Woche und Pfund anfallen. Als Bürgen fungieren Friedrich von Seckendorf, vormals Vogt von Bayreuth (Payerreut), Rüdiger von Sparneck (Sparnecke), Burchard von Seckendorf, Vogt zu Ansbach (Onoltspach), Rapoto und Eberhard von Külsheim (Kuͤlshaim), Burchard Hoͤrauf von Seckendorf, allesamt Ritter, Konrad Pfinzing (Pfintzinch), einst Schultheiß von Nürnberg, Ulrich Haller und Bernhard vom Neuenmarkt, Bürger zu Nürnberg. Wenn die Juden nach Ablauf der Frist ihr Geld zurückfordern, haben sie das Recht, bis zur Zahlung des Hauptguts und des Gesuchs die Bürgen ins Einlager in einem offenen Wirtshaus in Nürnberg zu bestellen. Sollte einer der Ritter nicht selbst ins Einlager gehen, so solle er sich durch einen erbarn knecht und mit ainem pferd vertreten lassen. Für den Fall, dass einer der Bürgen im Einlager versterben solle, ist er innerhalb eines Monats gleichwertig zu ersetzen. Darüber hinaus verpflichten sich die Schuldner, Hauptgut und Zinsen in guter Münze zurückzuzahlen und das Rechtsgeschäft weder vor geistlichem noch vor weltlichem Gericht anzufechten und auch den König nicht zu involvieren. Der Inhaber der Schuldverschreibung soll jeweils das Recht haben, Zahlungen anzumahnen, Boten zu senden und Geld einzunehmen von den Schuldnern oder ihren Erben. Solange die Gläubiger oder ihre Erben die Urkunde mit mindestens einem unverletzten Siegel in Besitz haben, soll die Urkunde nicht angefochten werden können.

Es folgt die Ankündigung der Siegel der beiden Burggrafen und der Bürgen (besigelten mit unsern und der puͦrgen anhangenden insigeln). (2)

der geben ist an dem mitwochen nach sant Urbans tach nach Cristus gepurte dreuzehen hundert jar und in dem zwai und vierzigstem jar.

(1) 1343 Februar 2.

(2) Nach Auskunft der Monumenta Zollerana 8, Nr. 214, S. 137, waren zur Zeit der Edition noch neun von elf Siegeln vorhanden.

Überlieferung:

Aufbewahrungsort unbekannt, dt.

(Jörg R. Müller) / Letzte Bearbeitung: 10.01.2024

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, BA01, Nr. 11a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BA01/BA-c1-000g.html (Datum des Zugriffs)

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