Von Werra und Leine bis zum Bober: Quellen zur Geschichte der Juden in Thüringen und Sachsen

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Thüringen/Sachsen 1, Nr. 187

1329 September 12

Heinrich, Erzbischof von Köln, Emercho, Propst von Zyfflich, sowie der Bischof von Lüttich (2) wenden sich als Exekutoren des Papstes Johannes XXII. in der Angelegenheit des als Erzbischof von Mainz vorgeschlagenen Heinrich von Virneburg an sämtliche Äbte, Pröpste, Dekane, Offiziale, Archipresbyter, Plebane, Vizeplebane und Rektoren sowie an alle Ordensleute innerhalb und außerhalb der Diözese Mainz. Schon vor längerer Zeit haben ihre in Städten Mainz und Erfurt verkündeten Briefe aufgefordert, Heinrich als Erzbischof von Mainz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuerkennen und ihm zu huldigen, damit er das Erzbistum in Besitz nehmen kann. Trotz Androhung der Exkommunikation haben die hier namentlich aufgeführten Räte von Erfurt sowie alle in Erfurt lebenden Personen und ebenso Johannes Baldebert, Bürger zu Mühlhausen, die Anerkennung Heinrichs verweigert. Die Aussteller des Briefs exkommunizieren daher sämtliche genannten Personen in Erfurt und Mühlhausen. Alle Äbte, Pröpste und Dekane sollen an drei Sonn- und Feiertagen und die weiteren Geistlichen sollen an allen Sonn- und Feiertagen die Exkommunikation und die Namen der Exkommunizierten sowie derjenigen, die mit ihnen Handel treiben, verkünden. Sollten die genannten Exkommunizierten für weitere 14 Tage exkommuniziert bleiben, dann entfallen für 14 Tage alle Gottesdienste. Sollten die Exkommunizierten danach weiter gegen Heinrich Widerstand leisten, so wollen die Aussteller des Briefs das Interdikt über die Stadt verhängen. Damit die genannten Einwohner der Stadt schneller einlenken, sollen die Adressaten des Briefs alle Einkünfte und Abgaben in Geld oder Naturalien sowie alle sowie alle direkten und indirekten Schulden, öffentlich oder geheim ( etiam debita qualitercunque contracta directe vel indirecte, publice vel occulte) ihrer Pfarreiangehörigen gegenüber den genannten Ratsmeistern, Rektoren, Räten, Klerikern und Laien der genanten Stadt Einwohner, die sich der katholischen Einheit wiedersetzen, wie auch den Juden (magistris consulum, rectoribus, consulis, clericis et laycis dicti opidi incolis inobedientibus et unitati fidei katholice rebellis etiam judeis) zurückhalten. Sie sollen alle Zahlungen und Abgaben verbieten, bis den genannten Einwohnern von Erfurt Absolution erteilt wurde. Abschließend kündigen die Aussteller ihre Siegel an.

Anno domini M. CCCͦXXXIXͦ IIͦ idus septembris

(1) Neben der Signatur für die gesamte Urkunde wurden auch Signaturen für die beiden Inserte vergeben. Das Insert mit der hier vorliegenden Urkunde vom 12. September 1329 hat die Signatur MU 3732a, das zweite Insert, welches eine Urkunde vom 25. September 1329 wiedergibt, hat die Signatur MU 3732b erhalten.

(2) Der Name wird nicht genannt. Es handelt sich um Adolf II. (von der Mark) (1313-1344).

Überlieferung:

Würzburg, StA, Erzstift Mainz Urkunden MU 3732, Abschr. (Insert in Urkunde von 1329 Oktober 17) (1), lat.

  • UB Erfurt 2, Nr. 80, S. 59-66, hier: S. 60-62, vgl. Nr. 77, S. 54-58.
  • REK 4, Nr. 1849, S. 446 f.
  • Patze/Schlesinger, Geschichte Thüringens 2, 1 (1974), S. 80.

Kommentar:

Die Urkunde findet sich als Insert in einer Appellation des Prokurators der Stadt Erfurt, Nikolaus von Jechaburg, vom 17. Oktober 1329. Nikolaus beklagt, dass diese und eine weitere, ebenfalls wörtlich inserierte Aufforderung der Exekutoren trotz einer vorherigen Appellation ergangen sei (UB Erfurt 2, Nr. 80, S. 59-66), vgl. ebd., Nr. 78, S. 54-58; REK 4, 1849, 1850, 1855 und 1860, S. 446 -449.

Hintergrund war der 1328 entstandene Streit um das Erzbistum zwischen dem vom Mainzer Domkapitel als Administrator und Kapitularvikar des Erzstifts ernannten Balduin, Erzbischof von Trier, und den durch den Papst unterstützten Heinrich von Vierneburg. Die Stadt Erfurt war zunächst geteilt, wandte sich aber auf Betreiben des Dekans der Erfurter Marienkirche, Hermann von Bibra, Balduin zu und schloss 1335 mit ihm ein Bündnis ab. 1337 erfolgten der Rücktritt Balduins und die Einigung Heinrichs von Virneburg mit dem Mainzer Domkapitel. Erst danach hob Heinrich das gegen Erfurt ergangene Interdikt und die Strafurteile auf; vgl. Heining, Mainzer Kirche im Spätmittelalter (2000), S. 461-468; Patze/Schlesinger, Geschichte Thüringens 2, 1 (1974), S. 78-82.

(mlä.) / Letzte Bearbeitung: 17.02.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, TW01, Nr. 187, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/TW01/CP1-c1-011a.html (Datum des Zugriffs)

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