Quellen zur Geschichte der Juden in den norddeutschen Bistümern (1273-1347)

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Norddeutschland 1, Nr. 131

[zwischen 1330 und 1332], Bremen

Im einer etwa 1330-1332 anzusetzenden Redaktion des sogenannten Bremer Stadtrecht von 1303/08 (1) findet sich folgende Bestimmung: Neu eingesetzte Ratsherren in Bremen haben die Verpflichtung, der Stadt innerhalb eines Monats 16 Mark zu leihen. Falls ihnen die Barsumme dafür nicht zur Verfügung steht, wird empfohlen, diese gegen Pfand bei Juden zu leihen: Desse penninge scal men oc bireden mit reden gelde, ofte mit guldinen, ofte mit sulveren panden, de men vor de penninge moge setten in den ioden.

(1) Zur Datierung des Passus vgl. Kommentar.

Überlieferung:

Bremen, StA, 2-P. 5. b. 2. a. 1, S. 55, Orig., dt., Perg.; ebd., 2-P. 5. b. 2. a. 2., S. 57 (um 1335); Bremen, StUB, Brem. b.1017, fol. 62v (um 1332).

Kommentar:

Dieser Passus findet sich im frühesten aufgezeichneten Bremer Stadtrecht (sog. Bremisches Stadtrecht von 1303/08). Zwar wurde die Niederschrift des Bremischen Stadtrechtes am 1. Dezember 1303 beschlossen und dessen Anordnung in vier Teilen (I - Stadtbuch, 10 Artikel; II - Von Notwehr, 15 Artikel; III - Statuten, 30 Artikel und IV - Gemeine Urteile, 126 Artikel) zu großen Teilen bereits im Lauf des Jahres 1304 bzw. bis zum 21. Dezember 1308 abgeschlossen, doch gibt es Zusätze bzw. Novellen aus späteren Redaktionsphasen bis zum Jahr 1416. Unsere Passage (IV 33b) entspringt nach Karl August Eckhardt dem Schreiber Nr. 15 und einer Phase der mittleren Novellenschicht, die vermutlich zwischen 1330 und 1332 zu datieren ist. Zu den Redaktionsphasen und Abschnitten des Stadtrechts vgl. Eckhardt, Rechtsquellen (1931), S. 14-25; Elmshäuser, Handschriften (2003), S. 46-49. Der Abschnitt ist auch in den Abschriften überliefert. Zum Original und den Abschriften: Eckhardt, Rechtsquellen (1931), S. 14-25; Elmshäuser, Handschriften (2003), S. 61; Elmshäuser, Katalog (2003), S. 75-83; Bruch, Handschriften (1951), S. 137-147. Nicht enthalten ist der Text in der Abschrift Bremen, StUB, Brem. b.371, wenngleich diese aus dem letzten Drittel des 14. Jahrhunderts stammt. Diese Kopie erfasst nämlich keinen nach 1330 entstandenen Textbestand. Zu dieser Abschrift: Bruch, Handschriften (1951), S. 147-156; Elmshäuser, Katalog (2003), S. 83 f. Die späteren Bremischen Stadtrechte von 1428 und 1433 kennen keine entsprechende Bestimmung mehr; vgl. Eckhardt, Rechtsquellen (1931), S. 79, Anm. Die Bestimmung der Bremischen Stadtrechtes wird von Markreich, Geschichte (2009), S. 17, fälschlich mit der Ordnung für das Bremer Schmiedeamt aus dem Jahr 1314 (NO01, Nr. 77) vermengt.

(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 04.05.2021

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, NO01, Nr. 131, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/NO01/NO-c1-0008.html (Datum des Zugriffs)

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