Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 118a

1366 September 20

Erzbischof Gerlach von Mainz (Gerlacus […] sancte Moguntine sedis archiepiscopus), Erzkanzler des Hl. Römischen Reiches für die deutschen Lande, schreibt aus seiner Hirtensorge heraus an alle Einwohner der Stadt und der [Erz]diözese Mainz, ihm sei zu Ohren gekommen, dass einige Herzöge, Landgrafen, Markgrafen, Grafen, Barone und andere weltliche Herren, Ritter, Edle und Unedle, Städte und andere Orte mit eigenem Territorium, eigener Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt oder lehensabhängige, eine solche Tyrannei und Grausamkeit entwickelt hätten (ad tantam tyrannidem et crudelitatem pervenerunt), dass sie es nicht nur erlaubten, [sich an] Kirchengüter[n] zu vergreifen, sondern sogar Personen der Kirche, Ordens- und Weltgeistliche, in ihren Gebieten anzugreifen, gefangenzunehmen, auszuplündern, zu berauben und zu vertreiben und davor die Augen verschlössen, während sie es nicht zulassen würden, dass jüdische oder heidnische Personen oder auch Fremde so behandelt werden (quod tamen in personas iudeorum vel paganorum vel eciam alienorum […] (2) non permitterent). Wer exkommuniziert sei, der zwinge arme Kleriker, in seiner Gegenwart Gottesdienste zu halten, was zum Schaden für ihre Herren, Territorien und den Klerus gereiche, das Selenheil der Gläubigen dort zerstöre und für die meisten Menschen ein Skandal sei. Gerlach wird angesichts dessen künftig zu härteren Gegenmaßnahmen greifen und mittels der in ihrer Regelung näher ausgeführten Exkommunikation und, bei mangelnder Wiedergutmachung, mit Strafen für Kirchenfrevler gegen diese Räuber und ihre Unterstützer und Komplizen vorgehen (ex tunc subiaceant penis […] contra sacrilegos]. Er ruft dazu auf, diese Verordnung bereits in der Gegenwart besonders zu beachten, auch wenn er sie zur Zeit nicht iure metropolico in seiner [Erz]diözese befehlen könne.

Siegelankündigung des Ausstellers.

Anno domini MCCCLXVI, die XX septembris.

(1) Es ist unklar, ob in der Edition vorstehend Text ausgelassen wurde.

(2) Es ist unklar, ob in der Edition vorstehend Text ausgelassen wurde.

Überlieferung:

Verbleib unbekannt, Orig., lat., Perg.

  • Codex diplomaticus sive anecdotorum 3, Nr. 316, S. 467-469 (fehlerhaft).
  • REM 2, 1, Nr. 2146, S. 486;
  • Regesten der bis jetzt gedruckten Urkunden zur Landesgeschichte 3, Nr. 3185, S. 213.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 23.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 118a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00kr.html (Datum des Zugriffs)

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