Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 164d

1373 Mai 27, [Miltenberg]

Einträge im Miltenberger Gerichtsbuch zum Jahr 1373 unter der Tagesbezeichnung Feria sexta proxima post Urbani:

[1.] Die Jüdin Honasserin hat die Tochter Friedrich Gärtners wegen der Zerstörung von Haushaltsdingen (?) und […] verklagt und wird einen Eid leisten: Item Honasserin iudea ad filiam Fridrici [!] Gertener pro speciebus (1) et putiro (2), quod anichilavit, iurabit.

[2.] [Der Jude] Josef hat Heinrich Hocke verklagt, er sei ein wortbrüchiger Bürge für neun Gulden und Zinsen in gleicher Höhe. Der Kläger bat um Abschluss der Beweisaufnahme: Item Iosepp ad Heinricum Hocken, quod est fractus fideiussor pro VIIII florenis et tantum usure, petit conclusionem.

[3.] [Der Jude Josef] hat Ulrich Weitinger wegen fünf Gulden verklagt und Schaden in gleicher Höhe geltend gemacht. In Bezug auf drei Gulden bittet er um Abschluss der Beweisaufnahme und wird einen Reinigungseid leisten: Idem ad Ulricum Wydinger pro V florenis, dampnum tantum, petit conclusionem fieri III florenis, iurabit.

[4.] [Der Jude Josef] hat Heinrich Reinhard verklagt, er sei ein wortbrüchiger Bürge für zehn Gulden, und Schaden in gleicher Höhe geltend gemacht; er bittet um Abschluss der Beweisaufnahme: Idem ad Heinricum Rynhart, quod ets fractus fideiussor pro X florenis, dampnum tantum, petit conclusionem.

[5.][Der Jude Josef] hat Fritz Seifried verklagt, er sei ein wortbrüchiger Bürge für zehn Gulden, und Schaden in gleicher Höhe geltend gemacht; er hat um Abschluss der Beweisaufnahme gebeten und obsiegt: Idem ad Fritz Syfrid, quod est fractus fideiussor pro X florenis, dampnum tantum, petit conclusionem, evicit.

(1) Mit speciebus können nicht näher bezeichnete Haushaltsgerätschaften, aber zum Beispiel auch Spezereien bzw. Arzneikräuter gemeint sein.

(2) Die Lesung vorstehenden Worts ist unsicher. Es kann in dieser Form nicht erklärt werden. Vielleicht ist ein Schneidwerkzeug gemeint. Auch pirtiro wäre jedoch eine mögliche Transkription. Nicht völlig auszuschließen ist zudem die Möglichkeit, dass der Schreiber statt puteo (Brunnen/Graben) versehentlich putuo geschrieben hat.

Überlieferung:

Würzburg, StA, HV Ms. f.* 46, fol. 13r, Orig., lat., Papier.

  • Schnur, Juden und Gerichtsbücher (2014), S. 226, Anm. 38.

Kommentar:

Zum Miltenberger Gerichtsbuch vgl. MZ02, Nr. 163.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 164d, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00j6.html (Datum des Zugriffs)

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