Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 128a

1368 März 15, [Fritzlar]

Die Bürgermeister, Räte, alten und neuen Schöffen und Bürger der Stadt Fritzlar bekunden, dass sie der ehrsamen Jungfrau Christine Drechsler (Cristinen Dreselerin), ihrer Mitbürgerin, fünf Pfund Pfenniggeld Fritzlarer Währung für ein ewiges Seelgerät zugunsten ihrer und ihrer Freunde Seele für 100 Pfund Fritzlarer Währung verkauft haben. Die Stadt quittiert über diese Summe. Die Aussteller geloben, dass sie bzw. ihre Erben alljährlich am Jakobstag (uffe sente Iacobistagh) (1) die fünf Pfund Pfenniggeld aus ihren Steuern (geschosze) und ihrem Geld, solange Christine lebt, an diese auszahlen werden und nach ihrem Tode an die zwei Vikare des Altars der Kapelle St. Philippus und Jacobus im Propsteihof zu Fritzlar sowie an zwei Ratsmitglieder, die für die städtischen Einnahmen zuständig sind. Diese vier Personen sollen dann mit dem Geld an jedem Laurentiustag (uf sentte Laurentius tage) (2) weißes oder graues Tuch sowie sechs paar Männer- und sechs paar Frauenschuhe kaufen. Alljährlich vor St. Martin (vor sente Mertines tage) (3) sollen sechs bedürftige Männer als Almosen davon je fünf und sechs arme Frauen je sechs Ellen Tuch für Röcke erhalten, zudem jeder Mann und jede Frau je ein Paar Schuhe. Im Jahr darauf soll dieses Almosen dann anderen Notleidenden zugute kommen. Zu den weiteren Bestimmungen der Stiftungssatzung gehört die Erlaubnis, dass Christine Drechsler oder die vier von ihr dazu ausgewählten Personen oder eine von diesen die zu Jakobi fällige Gülte bei Nichtbezahlung samt Strafzins bei Christen oder Juden, wo sie wollen bzw. will, zu Lasten der Stadt zu Schaden nehmen/nimmt, sofern dafür keine 'essenden Pfänder' (Tiere) versetzt werden (mogen dyͤ vorgenante Cristine odir diͤ viere, dijͤ sijͤ dar zuͦ gesast unde gekorin hat, odir ir iglich bysundern daz vorgenante gelt mit der buzze gewinnen zuͦ cristen odir zu iuden, ane ezzende phande, wor sijͤ des geluͤstiͤt), damit Tuch und Schuhe auf jeden Fall gekauft werden können. Die Stadt verpflichtet sich, allen damit verbundenen Schaden bzw. alle Unkosten zusätzlich zur Hauptschuld zu tragen.

Ankündigung des Siegels der Stadt Fritzlar.

[…] gegebin […], du man zalte nach Cristuͤs gebort driͤtzenhundert iar in achte und sezcigistin iare, uf den nehesten mitwochin, dy da waz nach deme suntage, alse man singet Oculi.

(1) Juli 25.

(2) August 10.

(3) November 11.

Überlieferung:

Marburg, StA, Urk. 74, Nr. 822, Orig., dt., Perg.

  • Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar, Nr. 267, S. 430-432.
  • Falckenheiner, Geschichte 1 (1841), S. 144.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 128a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00gl.html (Datum des Zugriffs)

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