Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 175a

1376 Januar 19

Die Bürgermeister, die Schöffen und die gemeine Bürgerschaft in der Altstadt von Gudensberg (aldin stad zu Gudinsberg) bekunden, dass sie für den Landgrafen Heinrich [II.] von Hessen und seinen Vetter Junker Hermann dem Ritter Eckebrecht von Grifte (Eckebrechte von Gryffede) und dem Wäppner Wigand [II.] Riedesel (Wigande Rydesele) bzw. deren Erben einen Zins in Höhe von 30 lötigen Mark Geldes weniger 2 Pfund Pfennige schulden, die Mark gerechnet à 56 Schilling Pfennige Kasseler (Cass[eler]) Währung, der aus ihrer Bede und dem Schoss alljährlich zu Weihnachten zu zahlen ist und auf dem Rathaus zu Gudensberg lastet. Die Gülte ist durch die Landgrafen oder die Gudensberger rückkaufbar für 300 lötige Mark Silber weniger 20 Pfund Pfennige Kasseler. Wird sie nicht rechtzeitig bezahlt, sind die Gläubiger ermächtigt, das Geld bei Christen oder Juden (zu crystin adir zu iod[in]) aufzunehmen, jedoch nicht auf 'essende' Pfänder (uf eszende phande) (Tiere). Für Schaden (Zinsen), Kosten und Botenlohn, die Eckebrecht und Wigand das gegebenenfalls kostet, werden die Klosterfrauen ebenso wie für die Hauptsumme aufkommen.

Diese Verpflichtungen gelten für die Aussteller auch dann, wenn Eckebrecht und Wigand ihre Gülte ganz oder teilweise verkaufen, versetzen oder anweisen sollten.

Ankündigung des großen Siegels der Stadt Gudensberg.

Gegebin […] noch Christi gebort drytzenhundert iar, dar noch in deme sesundesebintzigestin iare, ame sunabinde vor Sebestiani et Fabiani. (1)

(1) Die Urkunde hat einen Moderschaden und weist dadurch bedingten Textverlust auf.

Überlieferung:

Marburg, StA, Urk. 13, Nr. 5418, Orig., dt., Perg.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 29.06.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 175a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00g8.html (Datum des Zugriffs)

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