Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1273-1347)

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Ebm. Mainz 1, Nr. 244a

1339 Oktober 3, Aschaffenburg

Heinrich [III.], Erzbischof von Mainz (Mentze], bekundet, dass er die Streitigkeiten zwischen Abt und Konvent zu Seligenstadt (Selgenstad) einerseits und dem Vogt, dem Schultheißen, den Schöffen und der Stadt Seligenstadt andererseits durch die nachfolgend mitgeteilte Satzung geschlichtet hat, die beide Parteien ohne Widerrede auf ewig einhalten sollen. Im siebten Artikel, der das Besthaupt betrifft, erteilt er die Weisung, dass der Abt zu Seligenstadt von jedwedem Mann, der in Seligenstadt stirbt, er sei Herr, Ritter, Knecht, Bürger oder Bauer, ein Besthaupt nehmen soll, aber weder ein Ross (1) noch einen 'rossmäßigen' Hengst, unabhängig davon, ob es sich um einen eingesessenen Mann handelt oder nicht. Kleriker und Juden indes sind gemäß dem zu Seligenstadt gültigen Gewohnheitsrecht davon befreit (paffen unde iuden sollen vrͤi sin noch der gewonheit, alse man deylit zuͦ Selgenstad).

Ankündigung des großen Siegels des Ausstellers.

[…] gegeben […] zu Aschaffenburg, dä man schreyb noch Cristes geburthe druͦtzenhundirt yar, in deme nuͦn und drizzegesteme yare, an deme sundage nach sante Michahels dage.

(1) In der Edition wurde irrig statt ros reyz transkribiert.

Überlieferung:

Darmstadt, StA, A 1, Nr. 208/41, Orig. (A 1); https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalisatViewer.action?detailid=v1491939&selectId=61477 (Digitalisat), dt., Perg.; ebd., A 1, Nr. 208/42 (Kopie) (A 2).

  • Weistümer und Dorfordnungen in der Region Starkenburg, Nr. 94, S. 375-377 (aus A 1).

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 13.07.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 244a, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/MZ-c1-00ft.html (Datum des Zugriffs)

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