Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1273-1347)

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Ebm. Mainz 1, Nr. 206

1333 Dezember 8

Balduin (Baldewin), Erzbischof von Trier und Verwalter (phleger) der Hochstifte Mainz und Speyer, bekundet, dass sein Freund, der Mainzer Domdekan Johann (unsere front Iohan, der dechan von Mencz[e]), und sein Starkenburger Burggraf Hartmut von Kronberg (Hartmud von Cronenb[er]g) nach Verhandlungen bezüglich Balduins [mainzischem] Zoll zu Miltenberg diesen dem Juden Abraham von Wertheim und seinen Erben für 1.300 Pfund guter Heller bis Weihnachten [1334] und für 1.400 Pfund bis zum Ende des folgenden Jahres, falls er ihn so lange behalten möchte, verpachtet haben. Da Balduin vernommen hat, dass der Zoll pro Jahr ungefähr 400 Pfund Heller mehr einbringt als jene Summen, hat Abraham letztere in der Weise an den erzbischöflichen Kellner in Aschaffenburg - oder wohin man ihn sonst deswegen verweist - zu zahlen, dass der Überschuss dem Erzbischof gehören soll, welcher ihm oder seinen Erben soviel davon belässt, wie er möchte (waz unser gnaden sin). Bringt der Zoll aber weniger ein, beansprucht Balduin einen entsprechend verminderten Betrag. Der Jude und seine Erben sollen den Wasser- und den Landzoll zu Miltenberg zum selben Recht besitzen wie bisher der Erzbischof bzw. seine Zöllner. Nachdem Abraham 600 Pfund Heller [Zollgebühren], die er dem Erzbischof nuͦ zu hant ligen sal, erhoben hat, soll er ihm viermal jährlich, zu allen Fronfasten, bezahlen, was am Zoll angefallen ist. Balduin wird seiner eidlichen Versicherung bezüglich der Höhe dieser Summe Glauben schenken (waz da gevallen ist an deme zolle, das welle wir sime eyde, den [er] dar uber dun sal, und siner bescheidenheit glouben). Solange der Jude Balduin an dem Zoll dient, dürfen er und zwei seiner Söhne mit ihrem bei ihnen untergebrachten Gesinde steuerfrei wohnen und müssen Balduin oder dessen Juden keine sture und bede bezahlen. Gibt Abraham den Zoll auf, dürfen er und seine Söhne weiterhin im Mainzer Erzstift ansässig bleiben, solange der Erzbischof und sie selbst dies möchten. Dafür schuldet er Balduin dann pro Jahr 25 Pfund Heller, aber nicht mehr, und er soll unbehelligt bleiben so wie andere Juden, die von Balduin Schutzbriefe haben. Sollte Balduin Abraham mitgeteilt haben, dass er nicht länger die Zollpacht besitzen soll, darf er noch ein ganzes Jahr umbe den selben pacht an seinem Wohnort bleiben, und wenn er dann das Erzstift verlassen möchte, erhalten er, seine Kinder und seine Bediensteten fünf Meilen über Miltenberg hinaus Geleit, wohin sie wollen. Falls jemand den Zoll missachtet, darf der Jude ihn festhalten und eine Buße fordern, die halb dem Erzbischof gehören soll (verfuͦre yeman den zol oder dede anders dar zuͦ keynerleye argelist, deme mag er grifen an sinen lip und an sin gut und sal uns daz halb gevallen). (1) Allen Amtleuten des Erzbischofs wird befohlen, dem Juden zu helfen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wenn dies nicht der Fall ist und er sie um Beistand ersucht.

Ankündigung des Siegels des Trierer Erzbistums.

[…] gegeben […] nach Cristus geburte dritzenhundert iar und dar nach in deme dru und drizzegestem iare, an der nehesten mittewochen nach sencte Nicolaus dage, des heilgen bischoves.

(1) Die nächste Klausel ist teilweise nicht mehr zu entziffern und daher unverständlich.

Überlieferung:

Darmstadt, StA, C 1 B, Nr. 59, fol. 155v, Abschr. (spätestens aus den 1340er Jahren), dt., Papier.

  • Nova Alamanniae 1, Nr. 299, S. 169 f.
  • Herren von Kronberg, Nr. 121, S. 50;
  • REM 1, 2, Nr. 3338, S. 103 f.;
  • RET, S. 76.
  • Burgard, Balduin (2008), S. 48;
  • Ziwes, Studien (1995), S. 121;
  • Haverkamp, Erzbischof (1985), S. 466, Anm. 131;
  • GJ 2, 2, S. 878.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 07.07.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 206, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/CP1-c1-014v.html (Datum des Zugriffs)

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