Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 203

1324 Mai 8

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Kalonymos, Sohn R. Aschers s.A. (קלונימוס ב׳ר׳ אשר י׳מ׳ב׳ע׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass [die Jüdin] Brune, Tochter des [verstorbenen] (1) R. Natan (מ׳ ברונה בת ר׳ נתן), ein Neuntel des halben Giebels (גיב׳יל), der westwärts in der Enggasse, im Osten zum Grundstück R. Moses Sohn R. Eliesers (משה ב׳ר׳ אליעזר), [und vier Häuser neben jenem des Münzers Konstantin] (1) liegt, nachdem das Gericht es für sie als Ketubba eingezogen hatte, ihrem Schwager R. Salomo [Klein] (1), Sohn des [verstorbenen] (1) R. Eljakim [= Lewe] (2) (ר׳ שלמה בר׳ אליקים), und dessen Frau Sara (מ׳ שרה) verkauft hat. Ferner bestätigen die Unterzeichnenden, dass genannte Brune ein weiteres Sechsunddreißigstel des halben Giebels ihrem Schwager und dessen Frau verkauft hat.

ומה שנתברר ונודע לנו על פי אונות ושטרות ברביעי בשבת בשלשה עשר יום לחדש אייר שנת שמנים וארבע לפ׳ כתבנו וחתמנו ("Was uns klar und bekannt wurde aufgrund von Kauf- und Schuldbriefen am Mittwoch, am 13. Tag des Monats Iijar des Jahres 84 nach der kleinen Zahl, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [Datum ut supra = Datum feria tercia post festum Iohannis ante portam Latinam, anno domini m° ccc° xiiii] (3).

(1) Ergänzung nach der lateinischen Parallelüberlieferung.

(2) Namensvariante nach der lateinischen Parallelüberlieferung.

(3) Datum des lateinischen Schreinsbucheintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 24v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 359, S. 160 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 27 und 135; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 214.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert auf der hebräischen Vorurkunde. Der lateinische Schreinsbucheintrag dokumentiert irrtümlich den Verkauf eines Neuntels eines gesamten [!] Hauses (domus). Die Unterzeichnenden werden nicht namentlich genannt, dafür wird auf den Rat der Juden (magistratus iudeorum) verwiesen. Zum Giebel siehe auch KS01, Nr. 202.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 203, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01tq.html (Datum des Zugriffs)

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