Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 162

1315 Oktober 30

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie werden folgende Besitzrechte in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Josef, Sohn R. Isaaks, genannt Joselin (יוסף בר׳ יצחק המכונה י׳ו׳ז׳ל׳י׳ן׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Simon, Sohn des angesehenen Rabbiners Juda [= Sohn Libermans von Düren] (1) (ר׳ שמעון בן הנ׳ה׳ר׳ יהודה), [und dessen Frau Minna] (2) gemäß dem Erbgesetz (בתורת ירושה) ein Viertel des Kölner Grundstücks, das seinem Vater gehörte, mit allem Zubehör besitzen. Das Grundstück liegt zwischen dem Torweg der Gemeinde (הדורווך של הקהל), dem Synagogenvorhof (החצר שלפני בית הכנסת) und dem Grundstück R. Jakobs, Sohn R. Uris haLevi (ר׳ יעקב בר׳ אורי הלוי), sowie zwischen dem Grundstück R. Moses, Sohn R. Baruchs haKohen (ר׳ משה בר׳ ברוך הכהן), und der Judengasse (רחוב היהודים). Es wird ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Besitzveräußerung ohne Wissen der Kinder hervorgehoben.

ומה שידענו כתבנו חתמנו ביום ר׳ח׳ כסליו שבעים ושש לפרט ("Was wir wissen, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet am Neumondstag des [Monats] Kislev [des Jahres] 76 nach der [kleinen] Zahl") [= Datum ut supra = Datum in vigilia omnium sanctorum anno domini m° ccc° x] (3).

(1) Namensvariante gemäß der lateinischen Parallelüberlieferung.

(2) Ergänzung gemäß der lateinischen Parallelüberlieferung.

(3) Abweichendes Datum des lateinischen Eintrags: 1315 Oktober 31; vgl. KS01, Nr. 165.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 22v, Orig., Perg. Lat. Rückvermerk auf hebr. Urkunde: Symon iudeus habet quartam partem magne domus.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 322, S. 142 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 117.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Im lateinischen Schreinsbucheintrag werden die jüdischen Aussteller – ohne namentliche Nennung – als Rat der Juden (magistratus iudeorum) ausgewiesen. Das vererbte Grundstück wird als "großes Haus, das neben den Synagogen (iuxta scolas iudeorum) liegt", bezeichnet. Vgl. auch KS01, Nr. 160 und KS01, Nr. 161.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 162, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01sr.html (Datum des Zugriffs)

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