Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2293

1390 Januar 17

Metze von Groschlag (Graschlog) und Fritzenhenne, Sohn Metzes, Heinrich im Steinhaus, Peter, Sohn Juttas, Henne Glise, Bruder Peters, Kunzel Fuchs, Henne Rose, Henne Isengard d. J. und Hertwin Löwe, alle wohnhaft zu Hochstadt, bekunden, dass sie unterschiedslos von dem Judenarzt Jakob [von Straßburg], Bürger zu Frankfurt, und dessen Sohn Joselin, Bürger zu Hanau (umb Jacobe juddenarcze, burger zu Frankinford, und Joseline, syme sone, burger zu Hanauwe), 40 Gulden geliehen haben, die pauschal wöchentlich mit sieben Schilling Heller Frankfurter Währung verzinst werden. Sobald die Juden nicht mehr länger auf ihr Geld verzichten wollen, haben sie das Recht, die Schuldner mündlich oder schriftlich zu mahnen bzw. durch ihre Boten mahnen zu lassen, woraufhin diese unverzüglich das Geld zu bezahlen oder ausreichend Pfänder zu stellen haben. Tun sie dies nicht, gelobt Metze für sich auf ihre Frauenehre (uͦff ire freuͤlich ere) und die übrigen Schuldner auf die Eide, die sie alle auf Gott geleistet haben, dass sie alle selbst nach Frankfurt in eine öffentliche Herberge kommen werden, die ihnen von den Juden angewiesen wird, und darin in rechter Geiselschaft verbleiben werden, bis die Forderungen der Juden vollständig befriedigt worden sind. Die Schuldner sagen zu, auf die Anrufung geistlicher oder weltlicher Gerichte zum Schaden der Juden zu verzichten. Der rechtmäßige Inhaber des gegenwärtigen Schuldbriefes ist zur Eintreibung der Forderungen berechtigt. Metze von Groschlag und ihr Sohn Fritzenhenne bekunden zudem, dass sie ihre Mitschuldner schadlos halten werden. Auf Bitte der Schuldner siegelt Hans von Rossingen, oberster weltlicher Richter zu Frankfurt.

[Anno domini MᵒCCCᵒLXXXXᵒ], ipso die beati Anthonii confessoris. (1)

Rückvermerk:

Hohinstad; hebr. Rückvermerk: '28. Schevat, 40 Gulden, schuldet Metz und sein Sohn Vritzon Hene, Isrengrat, für alle Wochen für 7 Denare' (2) (כ׳׳ח שבט מ׳ זהובי׳ חייב מצא ובנה וריצון חינא איזרין גרטא לכל שבועה עבור ז׳ דינ׳)

(1) Die Urkunde wies Tilgungsschnitte auf.

(2) Der hebräische Rückvermerk ist in einem handschriftlichen Regest im Nachlass Moritz Stern überliefert (Jerusalem, CAHJP, P17-748, S. 26, Nr. 64).

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Orig. (verloren), dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 357, S. 141.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2293, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01vn.html (Datum des Zugriffs)

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