Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 2089

1387 Dezember 22

Dulde Siegwin, Schultheiß zu Preungesheim (Bruͦngesheim), seine Ehefrau Gute, Contze Schütze und Henne Hermann, beide ebenfalls aus Preungesheim, Henne, Sohn Kunos, wohnhaft in Enkheim (Engkeim), und Henne Schütze, wohnhaft in Frankfurt, bekunden, dass sie Ber, Sohn Simons von Seligenstadt, Judenbürger zu Frankfurt, elfeinhalb Gulden schuldig sind, die wöchentlich mit zwei alten Hellern je Gulden verzinst werden. Sobald Ber oder seine Erben nicht mehr länger auf das Geld verzichten wollen, haben sie das Recht, die Schuldner mündlich oder schriftlich zu mahnen bzw. durch Boten mahnen zu lassen, woraufhin diese dem Juden unverzüglich das Geld oder ausreichend Pfänder zu stellen haben. Die Schuldner versprechen, zum Nachteil Bers oder dessen Erben keine geistlichen oder weltlichen Gerichte anzurufen. Der rechtmäßige Inhaber des gegenwärtigen Schuldbriefes ist zur Eintreibung der Forderungen berechtigt. Die Schuldner bekunden, dass sie ihren Mitschuldner Henne Schütze aus Frankfurt schadlos halten wollen, gleichwohl dieser gemeinsam mit ihnen für die Gesamtschuld haftet. Auf Bitten der Parteien siegelt Hanemann Scheffer, weltlicher Richter zu Frankfurt.

[Anno domini MᵒCCCᵒLXXXVIIᵒ], uff den nehsten sontag vor dem heilgin Cristdage. (1)

Rückvermerk:

hebr. RV

(1) Die Urkunde wies Tilgungsschnitte auf. Der hebräische Rückvermerk ist in einem handschriftlichen Regest im Nachlass Moritz Stern überliefert (Jerusalem, CAHJP, P17-748, S. 21, Nr. 49).

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Orig. (verloren), dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 333, S. 131.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 29.07.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 2089, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-01t3.html (Datum des Zugriffs)

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