Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1273–1347)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 1, Nr. 236

1345 Dezember 12, Frankfurt a. M.

Gipel von Holzhausen, Schöffe und Vertreter des Schultheißen zu Frankfurt, bekundet, dass Fritze, Sohn des alten Friedrich, vor ihm bekannt habe, bei dem Frankfurter Juden Süßman von Erfurt sechs Pfund Heller bis zum nächsten Martinstag (1346 XI 11) entliehen zu haben. Als Bürgen des Schuldners fungieren Heile Zimmermann, Heinz Ludwig und Peter von Altenhain (Aldin han), die alle zu Sulzbach gesessen sind und die auf Geheiß des Gläubigers in einer offenen Frankfurter Herberge Einlager zu leisten haben. Unabhängig von ihren Leistungen fällt im Falle der Verzögerung der Rückzahlung wöchentlich der gewöhnliche Zins (gewonlich gesuch) auf das Pfund an, solange die Schuldsumme nicht vollständig beglichen wurde. Sollte die Gesamtsumme aus Schulden und Zinsen (houbit gelt, gesuch und leistunge) nicht in voller Höhe zurückerstattet werden (1), so soll der Schuldner in der Weise gepfändet werden, als sei dies vor dem Schultheißen und den Frankfurter Schöffen erklagt worden. Reicht dessen Gut dazu nicht aus, sollen auch die Bürgen in gleicher Weise gepfändet werden. Es folgen die Bestimmungen, bei Ausfall der Bürgern Ersatz zu bestellen und sich keiner geistliche oder weltlichen Gerichte zum Schaden des Juden zu bedienen. Es siegelt Gipel von Holzhausen.

Datum anno domini MmoCCCmoXLVto in secunda feria proxima post diem sancti Nycolay ephiscopi.

Rückvermerk:

[פ]ריצא בן פרידריך ניתל ו׳ ליט׳ […] (2) קזל [Fritze, Sohn Friedrichs, schuldet von Nittel [Weihnachten] 6 Lit[ra] bis […] 107]

(1) Ein eingeschobener Teilsatz an dieser Stelle ist in seiner Bedeutung nicht eindeutig, wie auch schon Kracauer in seiner Edition festgestellt hat. Möglich wäre die Vermutung Kracauers, dass die Formulierung abe sij geschehe gentzelichen unde gar noch dem vorgenannten zil den Rest eines dann ausgelassenen Satzes darstellt.
(2) Lesart unklar: רוטין או הוטין.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Juden Urkunden 105, Orig., dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 95, S. 32.

Kommentar:

Im hebräischen Rückvermerk ist das Datum der vereinbarten Rückzahlung vermerkt. Allerdings ist der zuerst niedergeschriebene Michaelstag (Michel 107 = 1346 IX 29) gestrichen und durch "Rotin" oder "Hotin" ersetzt worden. Im deutschen Urkundentext wird der Martinstag als vereinbarter Rückzahlungstermin genannt.

(chj.) / Letzte Bearbeitung: 10.01.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, FW01, Nr. 236, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW01/CP1-c1-006e.html (Datum des Zugriffs)

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