Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 235

1339 Februar 27

Heinrich [Burghersh], Bf. v. Lincoln, Rainald (Reynaldus) [II.], Graf von Geldern und Zutphen (comes Gelr[iensis et Zutph[anensis]), Wilhelm [I.] Montagu (de Monte Acuto), Earl v. Salisbury (comes Sarum), Kämmerer Heinrich von Ferrers (Henricus de Fferariis, camerarius), Johann Darcy, Seneschall (senescallus hospicii) König Eduards [III.] von England, Wilhelm de la Pole und Paul von Monte Florum, [handelnd] im Auftrag ihres Herrn Eduard [III.], des Königs der Engländer, bekennen in dessen und ihrem eigenen Namen: Wenn auch seitens des Königs mit Balduin (Baldewino), dem Trierer Erzbischof, bezüglich der von diesem dem Römischen Reich und dem König zu leistenden Hilfe und bestimmter ihm dafür auszuhändigender Geldsummen schon einige Verfügungen und Übereinkünfte (ordinaciones et convenciones) getroffen und von jeder Seite Zusagen und Urkunden (1) gegeben wurden, haben sie dennoch dem Erzbischof versprochen, dafür zu sorgen, dass ihm Vivelin der Rote, ein Jude von Straßburg (Vivelinus Rufus, iudeus de Argentina), im Namen des Königs 50.000 Florentiner Gulden (von denen in besagten Urkunden des Königs für den Erzbischof die Rede ist), und weitere 11.000 vollständig vor dem nächsten Palmsonntag (31. März 1339) geben und bezahlen wird. Diese 11.000 Gulden wurden von Rainald gemäß seiner Vollmacht als angemessener [Ausgleich] für Kriegssold- und Versorgungsleistungen des Erzbischofs bezüglich des ersten Monats seines Hilfsdienstes festgelegt. Falls [Vivelin seiner Zahlungsverpflichtung] nicht nachkommt, müssen die vorgenannten [Vertreter des Königs] dem Erzbischof noch vor dem Sonntag Quasi modo (4. April 1339) dem Erzbischof für besagte 61.000 Gulden Genüge leisten. Darüber hinaus versprechen sie ihm gemäß jener Urkunde weitere 50.000 Gulden vor dem Fest Johannes des Täufers (24. Juni 1339). Desgleichen werden sie oder andere Personen ihm nach Ablauf des ersten Monats für Sold und Unterhalt [der Truppen], solange er bzw. sein Heer den Unterstützungsfeldzug durchführt, an jedem Monatsersten anstelle des Königs 11.000 Gulden entrichten. Für eventuelle Einbußen, etwa durch Gefangennahme seiner Männer oder den Verlust von Pferden, muss der König ihn entschädigen. Zur größeren Sicherheit des Erzbischofs haben die Aussteller diesem die erbliche Krone des Königs und Königreichs England für die am genannten Fest zu zahlenden 50.000 Gulden übergeben und verpfändet. Sie versprechen, dass sie sie selbst oder durch andere Personen im Namen des Königs vor dem genannten Johannisfest durch Zahlung der 50.000 und weiterer 5.000 Gulden auslösen werden, die sie dem Erzbischof vor demselben Datum wegen seiner für den König schon getätigten Aufwendungen zu geben versprochen haben. Unterbleibt die Zahlung, ist der Erzbischof frei, die Krone an andere Personen zu verpfänden bis in Höhe der Summe von 55.000 Gulden plus Zinsen (nec non pro damnis et interesse), die der Erzbischof durch verspätete Leistung der 55.000 Gulden eventuell tragen muss, was er [den Ausstellern] nur mündlich anzeigen muss. Allerdings darf die Krone nicht nach einem Besitzwechsel vor Ablauf eines Jahres nach dem Fest des hl. Johannes zerstückelt werden. Ist das Jahr verflossen, muss weder der Erzbischof noch sonst jemand sich wegen der Krone an sie oder den König wenden, und weder der König noch jemand von ihnen oder ein anderer darf gegen den Willen des Erzbischofs diesen wegen der Krone verklagen. Falls der Erzbischof durch die Verpfändung der Krone die erwähnten 55.000 Gulden plus Zinsen nicht erlöst, müssen der König und die Aussteller oder deren Erben ihm Genüge tun. Werden dem Erzbischof die zuerst erwähnten 61.000 Gulden vor dem Sonntag Quasi modo nicht in voller Höhe bezahlt, ist er zu den genannten Hilfslesitungen nicht verpflichtet. Dennoch bleibt die Krone ihm für seine Bemühungen, Aufwendungen und Zurüstungen solange für 25.000 Gulden verpfändet, bis der König oder die Aussteller ihm das Geld sowie die eventuell vom Erzbischof getragenen Zinsen erstattet haben. Nach dem Johannesfest kann der Erzbischof die Krone an Kreditoren für die 25.000 Gulden plus Zinsen verpfänden und über sie verfügen gemäß den oben festgelegten Bestimmungen. Kommt er durch die Verpfändung nicht ganz auf seine Kosten, müssen der König oder die Aussteller den Differenzbetrag ersetzen, mehr allerdings nicht. Sobald der Erzbischof dann innerhalb eines Jahres nach Johanni zufriedengestellt ist, muss er die Krone dem König oder einem durch sein besiegeltes Mandat hinreichend ausgewiesenen Vertreter freigeben. Zu Einhaltung alles oben und unten Genannten, zu dem sich König oder Aussteller gegenüber dem Erzbischof verpflichtet haben, auch gegenüber denjenigen, die Rechtsansprüche oder vorliegende Urkunde vom Erzbischof haben; diese Personen sollen hinsichtlich der Verpfändung der Krone und allem anderen dasselbe tun dürfen wie der Erzbischof. Zur unverbrüchlichen Einhaltung aller Bestimmungen haben sich die Aussteller gemeinschaftlich zu Bürgen und Hauptschuldnern des Königs gemacht. Im Falle nicht vollständiger Beachtung sind sie nicht nur einverstanden, dass der Erzbischof den König oder sie verklagen kann, sondern er darf sie, ihre Güter bzw. ihre Untertanen auch ohne um einen gerichtlichen Beschluss nachzusuchen, angreifen, besetzen oder festhalten und sich aneignen und verpfänden sowie verkaufen, bis er in allen Punkten vollständig zufriedengestellt ist. Solange nicht alle Vertragsbestimmungen erfüllt sind, darf weder der König noch jemand der Aussteller ohne ausdrückliche Erlaubnis des Erzbischofs nach England übersetzen. Die Aussteller werden dafür sorgen, dass der König eine mit seinem großen Siegel beglaubigte Urkunde ausstellt, die dem Erzbischof spätestens zu Quasi modo zu übergeben ist und in der er gelobt, dass alle Vereinbarungen auf seinen besonderen Befehl hin erfolgten und von ihm, auch für seine Nachfolger, gebilligt und ratifiziert sind. Nachdem das geschehen ist, sollen die bei [früherer] Gelegenheit dem Erzbischof übergebenen besiegelten Urkunden des Königs, soweit (2) sie die jenem zu zahlenden Summen an Gulden und die ihm zu entgeltenden Zinsen betreffen, gewaltsam nichtig gemacht und als ungeschehen betrachtet werden; frühere königliche Urkunden eines nicht in vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Inhalts behalten ihre Gültigkeit. All dies einzuhalten haben sie für sich und den König gemeinsam bei ihrer Treue an Eides Statt versprochen, und sie werden nicht dulden, dass dagegen durch sie oder andere insgeheim oder offen verstoßen wird, noch werden sie den Erzbischof im Besitz oder bei der Verpfändung der Krone behindern. Rechtsmitteln jeglicher Art dagegen, Betrug, List oder Gewalt wird von den Ausstellern für den König, sich selbst und ihre Erben und Nachkommen [vorsorglich] abgeschworen.

Verhandelt vom Bischof [von Lincoln] und Graf [Rainald II.] von Geldern im Zusammenwirken mit Ritter Bartholomäus von Burghersh für die Partei des Königs. Erzbischof [Balduin] wurde vertreten durch Ritter Johann v. Braunshorn (Brunshorn), Ritter Paul v. Eich (Caych), [Balduins] Küchenmeister, den Edelknecht Tilmann v. Rodenmacher (Tylmann[us] de Rodemeracur) sowie die Kleriker und Magister Witelo v. Birgel (Wytelo de Birgele), Rudolf Losse (Lusse) und Dietrich Hake (Teod[ericus] dicto Hacke). Siegelankündigung der Aussteller. Bartholomäus [von Burghersh] erklärt seine Beteiligung an den Verhandlungen. [Nur] dies bezeugt er durch Anbringung [auch] seines Siegels, da er auf besonderen Wunsch seines Bruders, des Bischofs von Lincoln, hin nicht Hauptschuldner oder Bürge sein kann.

Datum anno domini millesimo trecentesimo tricesimo octavo, secundum stilum et consuetudinem ecclesie Anglicane et provincie Trever[ensis], die penultima mensis ffebruarii.

(1) Vgl. den zwischen König Eduard III. und Erzbischof Balduin am 6. September 1338 in Koblenz abgeschlossenen Subsidien- und Bündnisvertrag auf ein Jahr in: Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus 3, 1, Nr. 239, S. 380-384. Darin versprach der König als Ergebnis der von Graf Rainald II. von Geldern für ihn geführten Verhandlungen Balduin als Gegenleistung für dessen Hilfsdienst gegen König Philipp V. von Frankreich mit 500 vollständig bewaffneten Soldaten über ein Jahr ab dem 1. Januar 1339 die Zahlung von je 50.000 Gulden an zwei Terminen bis spätestens dem 24. Juni 1339. Außerdem sollte Balduin für den Sold der Truppen und pro curialitate pro Monat 10.000 Gulden erhalten. Zudem wurde ein Ausgleich für Verluste an Männern oder Pferden zugesagt. Im Übrigen sollten Balduins Pflichten vom Vorgehen des Kaisers abhängig sein.

(2) Statt quoad, wie richtig in Foedera, conventiones 2 (d), S. 43, bzw. Foedera, conventiones 5, S. 103, steht in Historia Trevirensis 2, S. 139, quod.

Überlieferung:

London, TNA, PRO, C 67/17, mm 2-3, gleichzeitige Abschr. des Inserts in der Urk. Kg. Eduards III. v. England v. 18. März 1339 (EL01, Nr. 238) (B), lat., Perg.

  • Historia Trevirensis 2, Nr. 651, S. 136-139 (Foedera, conventiones 5 entnommen).
  • Foedera, conventiones 2 (d), S. 42 f., und Foedera, conventiones 5, S. 101-104 (aufgrund von minimalen Abweichungen von B, die nicht auf Unachtsamkeiten beruhen dürften, wohl aus einer Originalausfertigung).
  • Calendar of the Patent Rolls 1338-1340, S. 371.
  • Mentgen, Finanziers (1996), S. 80 f.;
  • Fryde, Resources (1967), S. 1165 und 1212.
  • Ginsburger, Première communauté (1946), S. 78;
  • Dominicus, Baldewin (1862), S. 374-376.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 05.05.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 235, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-01af.html (Datum des Zugriffs)

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